Wie bereits richtig dargestellt wurde, ist die Kostenübernahme für einen elektrisch höhenverstellbaren Schreibtisch oder auch einen Bürostuhl einer ergonomischen Arbeitsplatzausstattung zuzuordnen, für die die Deutsche Rentenversicherung keine Kosten übernehmen kann. Nach § 5 Arbeitsschutzgesetz in Verbindung mit der Arbeitsstättenverordnung hat der Arbeitgeber für Beschäftigte an Bildschirmarbeitsplätzen ausreichend Raum für wechselnde Arbeitshaltungen und Bewegungen vorzusehen. Dieser Verpflichtung kann er mit Möglichkeiten zum Haltungswechsel durch entsprechende organisatorische Maßnahmen (z.B. Arbeitsabläufe mit Bewegungs-, Steh- und Sitzphasen) oder durch die Bereitstellung geeigneter Arbeitsmittel nachkommen. So ermöglicht zum Beispiel die Ausstattung des Arbeitsplatzes mit Arbeitstisch und Stehpult einen Haltungswechsel. Eine Alternative bieten elektrisch höhenverstellbare Schreibtische. Diese entsprechen einer zeitgemäßen ergonomischen Büroausstattung und erfüllen damit die Forderung einer Arbeitsplatzausstattung nach dem aktuellen Stand der Technik wie sie die Arbeitsschutzgesetzgebung vorsieht. Gleiches gilt für Tastaturen (zum Beispiel Y-Tastaturen) oder Eingabegeräte (zum Beispiel Vertikalmaus).