Hallo WolfK,
bei Fragen zur Besteuerung sollten Sie sich grundsätzlich an Ihren Steuerberater, den Lohnsteuerhilfeverein oder das Finanzamt wenden. Der Rentenversicherungsträger kann hierzu in der Regel keine Aussagen machen.
Zu Ihrer Anfrage verweise ich auf ein Dokument vom Bundesministerium der Finanzen („Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Vorsorgeaufwendungen und Altersbezügen“ vom 19.08.2013 (Randziffer 192) vom Bundesministerium der Finanzen).
Ist wegen einer rückwirkenden Zubilligung einer Rente der Anspruch auf eine bisher gewährte Sozialleistung (z. B. auf Krankengeld, Arbeitslosengeld) ganz oder teilweise weggefallen und steht dem Leistenden (also z. B. Agentur für Arbeit) deswegen gegenüber dem Rentenversicherungsträger (z. B. nach § 103 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch) ein Erstattungsanspruch zu, sind die bisher gezahlten Sozialleistungen in Höhe dieses Erstattungsanspruchs als Rentenzahlungen anzusehen. Die Rente ist dem Leistungsempfänger insoweit im Zeitpunkt der Zahlung dieser Sozialleistungen zugeflossen. Die Besteuerungsgrundsätze des § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a EStG gelten hierbei entsprechend. Sofern die Sozialleistungen dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG unterlegen haben, ist dieser rückgängig zu machen, soweit die Beträge zu einer Rente umgewidmet werden (R 32b Absatz 4 EStR).
Die Rentenbeträge, die den Erstattungsanspruch der Agentur für Arbeit übersteigen und erst im Jahr 2016 tatsächlich gezahlt werden, sind aufgrund des Zuflussprinzips dem Jahr 2016 zuzuordnen.
Das Dokument finden Sie unter der folgenden Adresse:
http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Weitere_Steuerthemen/Altersvorsorge/2013-08-19-ESt-rechtliche-Behandlung-Vorsorgeaufwendungen-Altersbezuege.pdf?__blob=publicationFile&v=4
Mit freundlichen Grüßen