Aufgrund der gesetzlichen Regelung des § 54 SGB VI sind die Rentenversicherungsträger verpflichtet die Zeiten der tatsächlichen Berufsausbildung zu ermitteln. Sollten diese Zeiten bei Ihnen noch nicht gespeichert sein, sollten Sie Ihrem zuständigen RV-Träger den Gesellenbrief übersenden. Sie erhalten dann einen weiteren Feststellungsbescheid.