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Experten-Antwort

Höhere Witwenrente durch späteren Antrag?

von Max24.06.2014 | 13:21
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10 Antworten

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Ist es tatsächlich richtig, dass bei einem Antrag auf Witwen-/Halbwaisenrente (der Versicherte ist mit 47 Jahren im Juni 14 verstorben) über das Antragsdatum (nach dem 30.9.14) erreicht werden kann, dass die Neuregelung (Zurechnungszeit bis 62. Lj.) gilt, obwohl der Rentenbeginn dann rückwirkend vor dem 1.7.14 liegt? Falls ja, wäre es möglich, Probeberechungen zu bekommen, wie hoch die Renten bei einer Beantragung vor, bzw. nach dem 30.9.14 wären? In welchem § ist dies geregelt?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Wegen § 300 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 SGB VI führt dies dazu, dass auch bei Hinterbliebenenrenten mit einem Rentenbeginn vor dem 01.07.2014, die erst nach dem 30.09.2014 beantragt werden, das neue Recht anzuwenden ist. Derzeit sind noch keine Auskünfte nach dem neuen Recht möglich, da die Gesetzesänderungen noch nicht im Bundesgesetzblatt veröffentlicht sind und daher auch programmtechnisch noch nicht umgesetzt wurden.

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9 Antworten

Mitleseram 24.06.2014 | 13:53
§ 300 Abs. 2 SGB VI
Sabyam 24.06.2014 | 14:15
Warum kommt es bei einer Witwenrente jetzt auf einmal auf das Antragsdatum an, bei einer Erwerbsminderungsrente dagegen nur auf den Rentenbeginn? Kann mir das mal bitte jemand ohne viele Pharagraphen erklären? Danke
Jonnyam 24.06.2014 | 14:29
Weil die witwenrente auch noch bis zu 12 monaten danach beantragt werden kann, die EM-rente aber nur bis zu 3 monaten. Und dann greift § 300 Abs. 2! Und ich kann das mit einem guten Programm auch schon berechnen Meint jedenfalls Jonny
Buckam 24.06.2014 | 15:41
Aber §300 Abs. 2 SGB VI regelt doch nur das weiterhin altes Recht gilt und nicht neues Recht. ZZ bis 62 gibt es aber doch nur bei dem neuen Recht. Also müsste folglicherweise die Antragstellung völlig aussen vor sein. RTBE ist rückwirkend 01.06.14.Zun diesem Zeitpunkt galt altes Recht, somit ZZ bis 60.
Jonnyam 24.06.2014 | 16:27
Zitat von Schade anzeigenausblenden
Der Unterschied besteht halt darin, dass in beiden Fällen das neue Recht mit langer ZZ berechnet wird, die H-Rente aber noch vor JUL 2014 beginnen kann, die EM-Rente aber eben nicht!
Schadeam 24.06.2014 | 16:07
Auch bei einer EM Rente komme ich immer ins neue Recht, wenn ich den Antrag ab 01.10.2014 stelle....ist halt so geregelt und hilft in manchen Fällen....es sei denn der gut beratene Kunde beschwert sich über den "faulen Berater", der heute keine Lust für den Antrag hatte und diesen auf den St. Nimmerleinstag (ab 01.10.) verschieben wollte.... :)
Spezieam 25.06.2014 | 06:00
06/14 verstorben-beginnt da die Rente nicht sowieso erst im Folgemonat, also ab 01.07.2014 und damit Rente nach neuem Recht?
Maxam 25.06.2014 | 07:44
Nein, in diesem Fall ab dem Sterbetag, da noch keine Rente bezogen wurde.
Mitleserinam 25.06.2014 | 12:05
Zu diesem Beitrag habe ich noch eine Frage: Nach dem Tod des Versicherten im März 2014 wurde noch im gleichen Monat die Gewährung einer Witwenrente beantragt; der Bewilligungsbescheid ist noch nicht bindend geworden. Wenn dieser Rentenantrag jetzt zurückgenommen wird und der Antrag erst im Oktober neu gestellt wird: Kann damit eine Verlängerung der Zurechnungszeit auf das 62. Lebensjahr und damit eine deutliche Rentensteigerung erreicht werden? Die Rente würde ja trotzdem ab dem Todestag nachgezahlt werden (Versicherter hatte keine Rente bezogen). Danke für Ihre Hinweise!
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