Wegen § 300 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 SGB VI führt dies dazu, dass auch bei Hinterbliebenenrenten mit einem Rentenbeginn vor dem 01.07.2014, die erst nach dem 30.09.2014 beantragt werden, das neue Recht anzuwenden ist. Derzeit sind noch keine Auskünfte nach dem neuen Recht möglich, da die Gesetzesänderungen noch nicht im Bundesgesetzblatt veröffentlicht sind und daher auch programmtechnisch noch nicht umgesetzt wurden.