Eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erhalten Sie in Abhängigkeit von den individuell errechneten Hinzuverdienstgrenzen entweder in voller Höhe oder in Höhe der Hälfte. Treffen eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und Arbeitslosengeld zusammen, ist das Arbeitslosengeld (in Höhe des zugrunde liegenden Bemessungsentgelts, nicht des Zahlbetrages!) als Hinzuverdienst zu berücksichtigen (§ 96a SGB VI). Bei "unzulässigem Überschreiten" (was auch noch näher zu definieren wäre) der Hinzuverdienstgrenzen wird diese Rente nur teilweise oder gar nicht mehr gezahlt. Der Anspruch auf die Auszahlung des Arbeitslosengeldes besteht weiter.