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Experten-Antwort

Hohe Rückzahlung KV & PV aus Renteneinkünfte rechtens ?

von Agonda18.07.2019 | 10:17
78 Ansichten
2 Antworten

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Hallo, ich beziehe seit einigen Jahren eine teilweise Erwerbsminderungsrente und arbeite Teilzeit. In der Krankenkasse bin ich pflichtversichert, fälschlicherweise wurde ich aber als freiwillig versichererter geführt, was jetzt aufgefallen ist. Nun wurde von seiten der KK festgestellt, dass von meine Renteneinkünften seit 01.01.18 keine KV & PV Beiträge gezahlt wurden Nach Rücksprache mit der KK sagte man mir, das es ein Fehler in ihrem System gewesen wäre und bei einer Überprüfung wäre das jetz aufgefallen. Hinweis: Ich bin fest in der Annahme gewesen, dass von meinen Renteneinkünften auch Beiträge an die KK abgeführt wurden, man hat mir auch gesagt dass der Fehler nicht bei mir lag, aber sie das Geld über den Rentenversicherungsträger zurückfordern. Auch der Rentenversicherungsträger bestätigte mir das ich gar nicht erkennen konnte, ob Beiträge abgeführt wurden, trotzdem müssen die Beiträge zurückgefordert werden. Nun kam der Bescheid, insgesamt werden über 2000 € zurückgefordert und die Renteneinkünfte in Zukunft gekürzt in Höhe der KV & PV Beiträge. Begründet wird das mit § 255 Abs.2 SGB in Verbindung mit § 60 SGB XI . Meine Frage hierzu: Gibt es rein rechtlich irgendeine Möglichkeit, die Rückzahlung zu wiedersprechen und nicht zu zahlen ? Ich bin mehr als sauer, dass 18 Monate der Fehler nicht auffällt und nun ohne das ich eine Chance habe die Rückzahlung eingefordert wird. Ich bin schwerkrank und Alleinverdiener für eine Familie mit 2 kleinen Kindern. Diesen musste ich jetzt erstmal beibringen, das der geplante Familienurlaub ausfällt, das es finanziell aufgrund der Rückzahlung nicht möglich ist. Es würde mich freuen, wenn jemand hier Tipps geben könnte wie die Rückzahlung vermieden werden kann... Vielen Dank !

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Die Vorgehensweise ist so korrekt.

Aus dem Rentenbescheid und auch aus der Rentenanpassungsmitteilung können und konnten Sie deutlich ersehen, ob Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgeführt bzw. abgezogen wurden oder nicht.

Wenn ich Sie richtig verstanden habe, haben Sie in der Vergangenheit selber keine Beiträge zur Kranken- bzw. Pflegeversicherung gezahlt. Von einer kostenlosen Kranken- und Pflegeversicherung konnten Sie nicht ausgehen.

Insofern sind die Beiträge aus Ihrer Rente gem. § 255 SGB V und § 60 SGB XII nachzuerheben. Der Rentenversicherungsträger ist hierzu verpflichtet und leitet die Beiträge an den Gesundheitsfonds bzw. die Pflegeversicherung ab. Bei der Nacherhebung von Beiträgen kommt es grundsätzlich auf die Frage eines etwaigen Verschuldens nicht an!!

Bei der Höhe der Nacherhebung ist jedoch zu beachten, dass Sie hierdurch nicht hilfebedürftig werden - hier können Sie ggf. durch eine Bescheinigung des Sozialhilfeträgers nachweisen, dass eine Nacherhebung ggf. nur in kleineren Beträgen oder auch gar nicht zumutbar bzw. zulässig ist.

Wir empfehlen Ihnen sich mit Ihrem Rentenversicherungsträger in Verbindung zu setzen.

MfG

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

1 Antworten

nixbesonderesam 18.07.2019 | 13:15
Hallo, so wie ich es verstanden habe waren Sie in dem nun zurückgeforderten Zeitraum freiwillig krankenversichert, haben also die Beiträge direkt an Ihre Krankenkasse entrichtet. Da nun die DRV rückwirkend die Beiträge aus Ihrer Rente abführt müssten Sie eigentlich ein Guthaben aus Ihren freiwilligen Beiträgen bei Ihrer Krankenversicherung haben. Entweder werden Ihnen diese Beiträge erstattet und Sie bezahlen damit die Rückforderung der DRV oder - wie meistens - rechnet Ihre Krankenkasse direkt mit der DRV ab. Da die freiwillige Versicherung oft teurer ist als die Pflichtversicherung bleibt Ihnen vielleicht sogar etwas zusätzliches Geld für den urlaub übrig :-)
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