Hallo Udoshg,
Erzielen Sie neben einer Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze Arbeitseinkommen aus einer nach Rentenbeginn noch bestehenden selbständigen Tätigkeit, finden die Hinzuverdienstregelungen des § 34 SGB VI Anwendung. Sie sind aber nicht mehr neben derRente tätig, weil Sie den Betrieb schon vorher aufgegeben haben. Wurde eine selbständige Tätigkeit vor Rentenbeginn steuerrechtlich vollständig aufgegeben und fließen nach Rentenbeginn noch Einkünfte im Sinne des § 24 Nr. 2, § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 EStG zu, die noch aus der früheren selbständigen Tätigkeit resultieren (zum Beispiel Veräußerungsgewinne, Honoraraußenstände oder vergleichbare Einkünfte), sind diese Einkünfte nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.