Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Moderatoren-Antwort springenBei der Feststellung der Rentenhöhe ist Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung oder Arbeitseinkommen aus einer selbständigen Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.
Arbeitseinkommen ist nach § 15 Abs. 1 SGB 4 der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Steuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit.
Arbeitseinkommen liegt auch dann vor, wenn keine selbständige Tätigkeit ausgeübt, das erzielte Einkommen aber einkommensteuerrechtlich als Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit behandelt wird.
Fließen solche Einkünfte nach Rentenbeginn zu und wurde die selbständige Tätigkeit erst nach Rentenbeginn steuerrechtlich (vollständig) aufgegeben, stellen sie zu berücksichtigenden Hinzuverdienst dar. Sie sind den Monaten zuzuordnen, in denen die selbständige Tätigkeit nach Rentenbeginn noch bestanden hat. Es ist dabei ohne Bedeutung, ob die Einkünfte - gegebenenfalls teilweise - in der Zeit vor Beginn der Rente erwirtschaftet wurden.
Nur wenn die selbständige Tätigkeit bereits vor Rentenbeginn steuerrechtlich vollständig aufgegeben wurde und nach Rentenbeginn noch Einkünfte i. S. d. §§ 24 Nr. 2, 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 - 3 EStG zufließen, die in der Zeit vor Rentenbeginn erwirtschaftet worden sind (z. B. Veräußerungsgewinne, Honoraraußenstände und vergleichbare Einkünfte), bleiben diese bei der Anwendung der Hinzuverdienstregelungen unberücksichtigt.
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