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Honorarärzte: (Schein-)Selbstständig?

von Olga K.04.05.2010 | 21:13
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2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Schönen Guten Tag, ich interessiere mich stark für das Thema Honorararzt und die damit verbundenen versicherungstechnischen Einzelheiten. Im Experten-Forum habe ich viel über die Scheinselbstständigkeit gefunden, jedoch nichts für den Spezialfall eines Honorararztes. Meine Fragen: wie wird es also bei einem freiberuflich tätigen Honorararzt gehandhabt? In welchen Fällen bzw. unter welchen Umständen ist man als Honorararzt Selbstständig bzw. Scheinselbstständig? Vielen Dank im Voraus für Ihre kompetente Antworten.

2 Antworten

Heinz_Nbgam 05.05.2010 | 06:42
Liebe Olga, der Beruf der Arztes ist ein klassischer freier Beruf. Solange nicht ein wirklich festes Angestelltenverhältnis mit Arbeitsvertrag vorliegt, wird beim Arzt von Freiberuflichkeit ausgegangen. Ihre Anfrage richtete sich aber vor allem auf (sozial-)versicherungsrechtliche Einzelheiten, also: Als Arzt/Ärztin sind Sie Pflichtmitglied in der berufsständischen Versorgung (Ärzteversorgung, Verosrgungswerk, je nach Bundesland). Dort zahlen Sie Pflichtbeiträge entsprechend Ihrer Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit, völlig egal, ob freiberuflich oder angestellt. So viel zur Rentenversicherung. Krankenversicherung je nach Status, bei privat ist eh alles klar, wenn Sie gesetzlich versichert sind, dürften Sie den Status der freiwillig Versicherten haben, in der Regel zahlen Sie dann auch als Freiberufler einkommensabhängig, müssen der KK Ihr Einkommen nachweisen. Also auch hier macht es keinen Unterschied, ob angestellt oder freiberuflich (außer natürlich, dass als Freiberufler kein Arbeitgeberanteil fließt). Pflegevers. siehe Krankenversicherung, geht sowieso parallel. In der Arbeitslosenversicherung sind Sie nur als Angestellter drin. Und bzgl. der gesetzl. Unfallversicherung sind Sie als freiberuflicher Unternehmer zwar nicht verpflichtet, sich selbst zu versichern, Sie können dies aber freiwillig bei der zuständigen Berufsgenossenschaft tun, siehe http://www.bgw-online.de/internet/generator/Inhalt/OnlineInhalt/… Schöne Grüße Heinz
Aber...am 05.05.2010 | 07:10
Als Honorarärztin mit einem Auftraggeber sind Sie grundsätzlich rentenversicherungspflichtig in der gesetzlichen RV als Selbständige mit einem Auftraggeber. Als Mitglied der berüfsständischen Versorgung müssen Sie sich von dieser Versicherungspflicht befreien lassen (genauso wie angestellte Ärzte es meist tun), sonst würden sie zweimal zahlen - in die gesetzl. RV und in die Ärzteversorgung.
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