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Experten-Antwort

HWR - Einkommensanrechnung während Berufsausbildung

von Vater22.10.2014 | 09:09
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10 Antworten

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Guten Tag, meine geschiedene Frau ist vor 4 Jahren gestorben, unsere damals minderjährigen Söhne bekommen seither HWR. Der Große ist mittlerweile über 18 Jahre und wird demnächst eine Ausbildung beginnen. Wie wird das "Ausbildungseinkommen" auf den Rentenbetrag angerechnet ?? Gleich wie jedes "normale" Einkommen (also Einkommensfreibetrag 503,54 Euro) oder gibt es in Bezug auf Ausbildung einen anderen Freibetrag ??? Gruß

Antworten vom Expertenteam

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Der Freibetrag liegt bei über 18-jährigen Waisen bei 503,54 Euro. Bei einem Ausbildungsgehalt ist der Bruttobetrag zunächst um 40% (bei Beamten um 27,5%)pauschal zu kürzen. Alles was dann über dem Freibetrag liegt, wird zu 40% auf die Waisenrente angerechnet. Auch einmalig gezahlte Leistungen wie Weihnachtsgeld/Urlaubsgeld werden angerechnet.

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9 Antworten

Matze72am 22.10.2014 | 09:31
Am Freibetrag ändert sich nichts. Bei einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung (gleichgültig ob "normal" oder als Berufsausbildung) wird der Bruttoverdienst herangezogen. Davon werden dann paschal 40% abgezogen (= "nettorisieren"). Dieser Betrag wird dann mit dem Freibetrag verglichen. Sollte das nettorisierte Einkommen oberhalb des Freibetrages liegen, wird von der Differenz 40% an der Waisenrente gekürzt.
Luxyam 22.10.2014 | 09:57
Freundicher Hinweis am Rande: Haben Sie einen Antrag auf Erziehungsrente gestellt? Falls Sie nach der Scheidung nicht wieder geheiratet haben und jetzt ein minderjähriges Kind erziehen, könnte evtl. ein Anspruch bestehen.
Vateram 22.10.2014 | 10:02
Vielen Dank an euch beide für die schnellen Antworten. Erziehungsrente gibt's nicht, ist schon geklärt. Gruß
Vateram 22.10.2014 | 10:08
Halt, zur Antwort von Matze ist mir noch was eingefallen: Es geht um Sozialversicherungspflicht... Mein Sohn wird eine Ausbildung als Polizeibeamter machen; d.h. er hat kein sozialversicherungspflichtiges Einkommen im eigentlichen Sinn. Denn er unterliegt nicht der Sozialversicherungspflicht. Ändert das was ??? Gruß
Matze72am 22.10.2014 | 10:51
Ja, dann liegt der Pauschal-Abzug nicht bei 40 % sondern nur bei 27,5%, wenn der "Beamter auf Widerruf" ist. Dass begründet sich dadurch, dass er vom Brutto auch keine Beiträge zur Sozialversicherung entrichtet. Hier nachzulesen (§ 18b Abs. 5 Satz 1 Nr 1 Buchst. a) http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__18b.html
Matze72am 22.10.2014 | 15:57
Ja, dann liegt der Pauschal-Abzug nicht bei 40 % sondern nur bei 27,5%, wenn der "Beamter auf Widerruf" ist. Dass begründet sich dadurch, dass er vom Brutto auch keine Beiträge zur Sozialversicherung entrichtet. Hier nachzulesen (§ 18b Abs. 5 Satz 1 Nr 1 Buchst. a) http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__18b.html
Aber: wenn keine Ausbildung mehr absolviert wird, gibt es doch gar keine Waisenrente mehr!
So wie Herr Holm es richtigerweise geschildert hat. Der Charakter des Arbeitsverhältnisses ist 'Ausbildung', vollkommen egal wie es nach außen hin bezeichnet wird. In diesem Fall hier nachzulesen http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=…
Herr Holmam 22.10.2014 | 15:22
Bei einer Ausbildung im Polizeidienst erfolgt die Ernennung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf. Die Ernennung in ein Beamtenverhältnis schließt ein Ausbildungsverhältnis im rentenberechtigenden Sinne nicht aus!
Vateram 23.10.2014 | 06:39
Vielen Dank für die Antworten !!! Eine tolle Sache hier ... und vor allem ohne langwierige Terminvereinbarung bei einer Beratungsstelle etc... ;-))
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