Hallo Anton,
die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit im Rentenverfahren erfolgt durch den Sozialmedizinischen Dienst des jeweiligen Rentenversicherungsträgers. Sofern von der antragstellenden Person noch nicht vorgelegt, werden regelmäßig weitere Befundberichte der behandelnden Ärzte, Krankenhausentlassungsberichte oder Gutachten anderer Stellen (z. B. MDK oder Ärztliche Dienst der Arbeitsagentur) angefordert. Nur wenn diese Unterlagen aus sozialmedizinischer Sicht nicht ausreichend sind, um die Leistungseinschränkungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu beurteilen, erfolgt eine Begutachtung im Auftrag des Rentenversicherungsträgers.