Sehr geehrte Damen und Herren,
Sie schreiben in der o.a. Publikation, dass freiwillige Beiträge nur in Ausnahmefällen zählen
Zitat. „Zeiten mit freiwilliger Beitragszahlung zählen dagegen in aller Regel nicht mit, wenn geprüft wird, ob die 45-jährige Wartezeit für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte erfüllt ist.
Von dieser Regel gibt es allerdings eine Ausnahme, die selbstständige Handwerker betrifft. Für diese besteht zunächst in der Regel Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie können sich jedoch von der Versicherungspflicht befreien lassen, wenn sie 18 Jahre lang Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt haben. Anschließend können sie - gegebenenfalls um ihren Versicherungsschutz beim Eintritt von Erwerbsminderung aufrecht zu erhalten - weiterhin freiwillige Beiträge in die gesetzliche Rentenkasse einzahlen.“
Bisher wurde es so kommuniziert, dass nach § 51 SGB VI (3a) mindestens 18 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden sein müssen, damit z.B. Zeiten mit freiwilligen Beiträgen z.B. nach § 207 SGB VI auf die Wartezeit von 45 Jahren angerechnet werden.
Gibt es diesbezüglich neue Auslegungsbestimmungen, dass es nur noch für selbständige Handwerker gelten soll?
Vielen Dank!
Salud