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Im Klageverfahren für EU-Rente, Überbrückungsgeld

von YS02.05.2008 | 18:41
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Hallo, seit einiger Zeit verfolge ich mit großem Interesse die Beiträge in diesem Forum bezüglich der EU-Rente. Jetzt habe ich auch mal eine Frage. Mein Mann (47 Jahre) soll nach Auskunft seiner behandelnden Ärzte in der nächsten Zeit einen Antrag auf EU-Rente stellen. Er befindet sich in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis. Während der Zeit der Arbeitsunfähigkeit erhält er Krankengeld. Sollte der Rentenantrag abgelehnt werden und nach Einlegung eines Widerspruchs er den Klageweg vor dem Sozialgericht gehen müssen, erhält er nach Ablauf der 72 Wochen Krankengeld dann Überbrückungsgeld von der Bundesarbeitsagentur? Diese Auskunft gab die Krankenkasse. Wenn ja, wie lange hätte mein Mann Anspruch auf Überbrückungsgeld oder würde mein Einkommen als Ehefrau hierbei angerechnet werden? Würde diese Zahlung geleistet werden bis zum Entscheidung des Gerichtes ? Vielen Dank im voraus

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Im Klageverfahren für EU-Rente, Überbrückungsgeld

Den Beiträgen von Realist, Frank Morris und Neptun wird zugestimmt. Wie von Neptun erwähnt wäre hat die Agentur für Arbeit bis zum vollständigen Abschluss des Rentenverfahrens im Rahmen der Nahtlosigkeitsregelung unter Beachtung Ihrer Vorschriften, wie z.B. Anspruchsdauer, Arbeitslosengeld zu leisten. Dieser Arbeitslosengeldanspruch führt nicht dazu, dass das Beschäftigungsverhältnis Ihres Ehemannes endet. Erst mit der Feststellung, dass ein Anspruch auf dauerhafte Erwerbsminderungsrente besteht, gilt das Beschäftigungsverhältnis als erloschen. Das ungekündigte Arbeitsverhältnis Ihres Ehemannes besteht also auch nach Stellung des Rentenantrages fort.

6 Antworten

Realistam 02.05.2008 | 18:49
Wenn das Krankengeld nach 78 Wochen ausläuft, bekommt Ihr Mann allenfalls Arbeitslosengeld_I. Die Dauer richtet sich danach, wie lange Ihr Mann in die Arbeitlosenversicherung eingezahlt hat - vermutlich 360 Tage. Danach wird er für Ihre Bedarfsgemeinschaft ALG_II-Leistungen beantragen müssen, die nur bei Bedürftigkeit gewährt werden. Eigenes Einkommen oder Vermögen wird, wenn bestimmte freigrenzen überschritten werden, angerechnet. "Überbrückungsgeld" von der Bundesagentur für Arbeit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Rentenantrag gibt es definitiv NICHT!
Frank Morrisam 02.05.2008 | 19:06
Nach Ablauf der 72 Wochen Krankengeld, wird ALG I vom Arbeitsamt gezahlt ( natürlich nur dann ,wenn noch Anspruch besteht! ) " Überbrückungsgeld " gibt es nicht ( weder von der Krankenkasse noch vom Arbeitsamt ) Soviel wie ich weiß wird Überbrückungsgeld nur im Zusammenhang mit einer Existensgründung gezahlt. Nach den 12 Monaten ALG I bleibt nur der Antrag auf Hartz 4 ( aber auch nur wenn sie als Ehefrau nicht zuviel verdienen und sie beide nicht zuviel auf der hohen Kante liegt ) Die Rentenversicherung zahlt überhaupt nichts und zwar bis zur endgültigen Entscheidung ob Rente oder nicht. Warum sollte die RV auch vorher zahlen , wenn doch gar nicht klar ist, ob der Rentenantrag überhaupt zu Recht gestellt wurde ??
Realistam 02.05.2008 | 21:52
Es gibt keinen Antrag auf "Hartz 4", sondern höchstens auf "Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB_II" - auch Arbeitslosengeld_II genannt. Ansonsten haben Sie, völlig überflüssigerweise, fast das Gleiche geschrieben, wie ich.
Frank Morrisam 03.05.2008 | 07:16
@ Realist Danke für Ihren Hinweis. Ich werde mich bemühen, ihre Anregungen in meinen nächsten Beiträgen zu beachten ! Ich möchte mich auch noch bei Ihnen dafür entschuldigen, das ich - obwohl sie schon umfassend und korrekt geantwortet hatten - noch mal die Frage von YS beantwortet hatte.
neptunam 03.05.2008 | 10:47
Nach Ablauf des Krankengeldbezuges muß sich ihr Mann trotz der vorhanden Stelle bei der AA melden und einen Antrag auf Zahlung von ALG I nach §125 SGB III stellen. Achten Sie darauf, daß es nicht aus anderem Grunde ist. Da wird gerne mal etwas falsch gemacht oder verwechselt von der AA. Es handelt sich um die sogenannte "Nahtlosigkeitsregelung". Damit wird ein Einkommen gesichert für den Fall, daß der EM-Rentenantrag in der Bearbeitung mit Widerspruch und Klage zu lange läuft, ohne daß man Einfluß darauf hat. Allerdings ist die Leistung dann auch zeitlich begrenzt, wie andere schrieben. Beim AA muß ihr Mann sich dann umgehend melden, wenn er von der KK eine Benachrichtigung erhält, wann genau das Krankengeld ausläuft. Machen Sie es in den folgenden 3 Tagen. Sonst droht Verzug der Leistung vom ALG I. LG Neptun
Realistam 03.05.2008 | 13:35
........ist schon in Ordnung! Manche Dinge werden sogar glaubwürdiger, wenn sie von anderen Sachkundigen bestätigt werden. (Manche Skeptiker sind nämlich nur sehr schwer zu überzeugen!) Ich wünsche Ihnen ein schönes Wochenende!
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