Hallo Uli!
Zum Anspruch auf ALG I habe ich folgende Infos:
Der Zweck der Regelung in § 125 SGB III bestehe darin, gesundheitlich dauerhaft eingeschraenkten Arbeitslosen, die wegen ihrer gesundheitlichen Einschraenkung eigentlich nicht arbeitsfaehig seien, daher eigentlich nicht der Arbeitsvermittlung des Arbeitsamtes zur Verfuegung stehen wuerden und somit auch im Sinne der §§ 118 und 119 SGB III nicht arbeitslos seien, dennoch den Bezug von Arbeitslosengeld zu ermoeglichen. Denn es solle verhindert werden, dass Meinungsverschiedenheiten zwischen der Rentenversicherung und der Arbeitsagentur ueber den Umfang des Leistungsvermoegens von Kranken auf dem Ruecken der Betroffenen ausgetragen werden. Daher fingiere die Nahtlosigkeitsregelung in § 125 SGB III die Arbeitsfaehigkeit zugunsten der Betroffenen. Und diese unterstellte Verfuegbarkeit gelte nach dem eindeutigen Wortlaut des § 125 SGB III so lange, bis der Rentenversicherungstraeger "positiv Berufs- oder Erwerbsunfaehigkeit festgestellt hat", so das Gericht. Eine solche positive Entscheidung ueber den Antrag der Betroffenen liege aber noch nicht vor. Denn der Rechtsstreit in dieser Angelegenheit sei noch nicht beendet. Und das fortdauernde Beschaeftigungsverhaeltnis stehe nach Auffassung des SG dem Bezug von Arbeitslosengeld nicht entgegen. Die Betroffene sei wegen ihrer Arbeitsunfaehigkeit nicht in der Lage diese Arbeit auszuueben. Deshalb sei von einem Verzicht des Arbeitgebers auf sein Direktionsrecht auszugehen. Und die Frau halte ihre Dienstbereitschaft nicht mehr aufrecht, wie sich daraus ergaebe, dass sie einen Renten- und einen Arbeitslosengeldantrag gestellt habe.
Und die subjektive Bereitschaft der Frau, im Rahmen ihres beschraenkten Leistungsvermoegens arbeiten zu wollen, ergaebe sich aus ihren eindeutigen Erklaerungen in Zusammenhang mit ihrem Antrag auf Arbeitslosengeld. Dass die Frau muendlich anders lautende Erklaerungen abgegeben habe, sei fuer das Gericht aus den Akten auch nicht ersichtlich. Somit sei von einer subjektiven Arbeitsbereitschaft der Betroffenen auszugehen. Dass die Frau nicht in ihrem Beruf als Zahntechnikerin arbeiten wolle, rechtfertige allein nicht die Annahme der Arbeitsagentur, dass damit die Anspruchsvoraussetzungen fuer den Bezug von Arbeitslosengeld entfallen seien. Vielmehr sei die Antragstellende zur Zeit objektiv aufgrund ihrer Arbeitsunfaehigkeit nicht zur Ausuebung dieses Berufs in der Lage, weshalb sie auch dieser Anforderung nicht nachkommen muesse.
Ergaenzend wies das Gericht mit gewisser Ironie die Arbeitsagentur noch darauf hin, dass die Antragstellerin im uebrigen auch dann Arbeitslosengeld bekommen muesste, wenn die Auffassung des Rentenversicherungstraegers richtig waere, dass sie mindestens sechs Stunden am Tag ausserhalb ihres Berufs auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten koenne. Dann laegen zwar nicht mehr die Bedingungen des Bezugs von Arbeitslosengeld fuer Kranke nach § 125 SGB III vor. Jedoch waere die Betroffene dann arbeitslos im Sinne der allgemeinen Bestimmungen der §§ 118 und 119 SGB III.
SG Kiel,
Beschluss vom 14.6.2006,
AZ: S 6 AL 17/06 ER,
Quelle: info also 6/2006
Anmerkung:
Gerade die Schlussbemerkung des SG Kiel macht deutlich, dass das gesamte Verfahren bei verstaendiger Rechtsauslegung durch die Arbeitsagentur niemals haette stattfinden duerfen. Das Zustandekommen des Verfahrens illustriert so - neben einer Reihe anderer der Redaktion bekannter aehnlich gelagerter Vorkommnisse -, dass der Rekordueberschuss von mehr als 10 Mrd. EUR der Bundesagentur fuer Arbeit in 2006 wohl nicht allein auf den Rueckgang der Arbeitslosenzahlen in der Bundesrepublik zurueckzufuehren ist.
Aus "quer" 01/2007/S.33/34
Siehe dazu auch:
§ 125 Sgb III
Diesen Text habe ich entnommen aus:
http://www.carmilo.de/index.php?showtopic=3560
FG Lara