Wenn z.B jemand noch nie beitragspflichtig beschäftigt war und somit gar keinen Anspruch auf ALG_I erworben hat, dann kann der logischerweise auch nicht von der "Nahtlosigkeitsregelung nach § 125 SGB III" profitieren. Ähnlich verhält es sich eben, wenn der individuelle Bewilligungszeitraum, der sich ja bekanntlich nach der Beitragszahlungsdauer richtet, erschöpft ist.
Im Regelfall hat ein Betroffener zunächst Anspruch auf 78 Wochen Krankengeld und im Anschluss daran noch einmal Anspruch auf 360 Tage Arbeitslosengeld. Und 2,5 Jahre reichen GEWÖHNLICH aus, um einen Rentenanspruch durchzusetzen. Würde das ALG_I tatsächlich solange gezahlt, bis auch der letzte juristische Strohalm erreicht wurde, dann würden auch diejenigen, deren Rentenantrag völlig zu Recht abgelehnt wurde, bis zur letzten Instanz klagen und somit jahrelang Arbeitslosengeld kassieren, ohne entsprechende Beiträge entrichtet zu haben. Das kann es ja wohl auch nicht sein !
MfG