Im Rentenwiderspruchsverfahen Sozialamt zuständig?

von
Antonius

Wenn z.B jemand noch nie beitragspflichtig beschäftigt war und somit gar keinen Anspruch auf ALG_I erworben hat, dann kann der logischerweise auch nicht von der "Nahtlosigkeitsregelung nach § 125 SGB III" profitieren. Ähnlich verhält es sich eben, wenn der individuelle Bewilligungszeitraum, der sich ja bekanntlich nach der Beitragszahlungsdauer richtet, erschöpft ist.
Im Regelfall hat ein Betroffener zunächst Anspruch auf 78 Wochen Krankengeld und im Anschluss daran noch einmal Anspruch auf 360 Tage Arbeitslosengeld. Und 2,5 Jahre reichen GEWÖHNLICH aus, um einen Rentenanspruch durchzusetzen. Würde das ALG_I tatsächlich solange gezahlt, bis auch der letzte juristische Strohalm erreicht wurde, dann würden auch diejenigen, deren Rentenantrag völlig zu Recht abgelehnt wurde, bis zur letzten Instanz klagen und somit jahrelang Arbeitslosengeld kassieren, ohne entsprechende Beiträge entrichtet zu haben. Das kann es ja wohl auch nicht sein !

MfG

von
Ulrike

Hallo Lara!

Würde gerne mal mit Dir am Telefon sprechen.
Wenn Du den Namen
Uli Fräulin in Google eingibst,
dann hast Du meine Nummer.
Werde Dich dann zurückrufen,
ich habe eine Flatr.
Lg Uli

von
Antonius

Und wo steht im § 125 SGB_III bitteschön geschrieben, dass das Arbeitslosengeld_I ZEITLICH UNBEGRENZT gezahlt wird ?
Die Anspruchsdauer ist auf jeden Fall von der Beitragszahlungsdauer abhängig. Daran ändert auch § 125 SGB_III nichts !

MfG

von
helmut56.de

Hallo Antonius,
Wir (!) haben recht, belassen wir es dabei, das in diesem Paragraphen nichts Vor- und Nachteiliges steht.
Dass mit der EU-Rente viel Schindluder getrieben wird ist mir klar - aber - und da meine ich jetzt meinen Fall: ich habe 35 Jahre lückenlos einbezahlt - soviel dazu; was ich verurteile, ist diese Offensichtlichkeit, wie mit meiner Krankheit umgegangen wird. Ich habe das Gutachten zur Akteneinsicht angefordert, was da drin stand, entbietet jeglicher Vorstellung. Hier wurde bewusst bagatellisiert, diskriminiert und völlig falsch interpretiert, und zwar in einer Art und Weise, die alles in den Schatten stellt. Laut Sozialmedizin hat der Gutachter die Verpflichtung, seine Fähigkeiten abzuschätzen und bei mangelnder Fachkenntnis die Untersuchung zu verweigern. Dann kann es zu solchen prekären Situationen gar nicht kommen. Ich kann allen nur raten - Leute, wehret euch, lasst euch das nicht gefallen. Der finanzielle Überschuss bei Rente und Arbeitsamt sei denen gegönnt, nur nicht zu Lasten derer, die deren Hilfe benötigen. Den Slogan der Rentenversicherung - Wir sichern Generationen - halte ich daher für etwas überzogen.
Gruß
Helmut

von
Antonius

Auch mein Rentenverfahren dauerte ganze zwei Jahre, inklusive Widerspruch und Klage.
Bei mir war aber kein inkompetenter Gutachter schuld, sondern ein sturer DRV-Mitarbeiter, der absolut nicht einsehen wollte, dass es für mich keine zumutbaren Verweisungstätigkeiten gab.

Ich verstehe Ihren Ärger und wünsche Ihnen alles Gute !

MfG

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