"Ich unterstelle einmal, daß der Prüfer am besten weiß, was er fordern darf."
Solche Annahmen sind gefährlich, denn die von der DRV wissen noch nicht einmal, dass deren Datenerhebungen und Datenverarbeitungen in großem Umfang rechtswidrig sind.
§ 27 SGB III:
"(4) 1Versicherungsfrei sind Personen, die während der Dauer
1.
ihrer Ausbildung an einer allgemeinbildenden Schule oder
2.
ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule
eine Beschäftigung ausüben. 2Satz 1 Nr. 1 gilt nicht, wenn der Beschäftigte schulische Einrichtungen besucht, die der Fortbildung außerhalb der üblichen Arbeitszeit dienen.
Was ordentliche Studierende sind ist Auslegungssache und erfolgt im Streitfall durch die Gerichte. Beurlaubte zählen nicht dazu, Promovierende auch nicht.
"Eine derartige Pauschalaussage wird wohl auf keinen Fall ausreichen. Dazu müßten die Immatrikulationsbescheinigungen von Leuten an den Hochschulen ausgestellt werden, die mit den sozialversicherungsrechtlichen Erfordernissen hinreichend vertraut sind."
Und Sie meinen, die gibt es da nicht? Unis beschäftigen viele Studierende.
"Außerdem haben Prüfer der Rentenversicherung natürlich Ermessensspielräume."
Bei der Frage nicht. Da gibt es nur schwarz und weiß.
Was die Formularitis der Behörden angeht, so kann ich z.B. locker 50% der DRV-Formulare angreifen. Die strotzen nur so von unzulässigen Fragen und unrichtiger Aufklärung.