Die Bundesrepublik Deutschland hat mit der Republik Brasilien ein Sozialversicherungsabkommen vereinbart, das zum 01.05.2013 in Kraft getreten ist.
Das Abkommen mit Brasilien enthält keine Regelungen, welche die Entstehung eines Rentenanspruchs durch Zusammenrechnung deutscher und brasilianischer rentenversicherungsrelevanter Zeiten verhindern.
Für den Erwerb eines Leistungsanspruchs aus der deutschen Rentenversicherung werden auch die in
Brasilien anrechenbaren Versicherungszeiten berücksichtigt, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.
Weiter bestimmt das Abkommen mit Brasilien für die deutsche Rentenberechnung ausdrücklich, dass Entgeltpunkte (die Grundlage für die Berechnung der deutschen Rentenhöhe sind) nur aus Zeiten zu ermitteln sind, die nach den deutschen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen sind. Das Abkommen sieht somit die rein innerstaatliche Berechnung der deutschen Rente in zwischenstaatlichen Fällen vor. Die in Brasilien zurückgelegten Zeiten beeinflussen die Höhe der deutschen Rente daher grundsätzlich nicht.
Für Fragen in Zusammenhang mit dem deutsch-brasilianischen Sozialversicherungsabkommen wurde die Deutsche Rentenversicherung Nordbayern in 97064 Würzburg als zuständige Verbindungsstelle bestimmt. Wir empfehlen Ihnen deshalb auf jeden Fall, sich mit Ihren (ggfs. weiteren) Frage direkt dorthin zu wenden.