Rentenleistungen werden grundsätzlich nur auf Antrag geleistet. Einen Rentenantrag sollten Sie ca. 3 Monate vor dem zu erwartenden Rentenbeginn stellen. Das Vorliegen der Schwerbehinderten-
eigenschaft, ist vom Rentenversicherungsträger im Vorfeld nicht zu speichern. Wenn Sie Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger den beabsichtigten Rentenbeginn mitteilen und den Nachweis über das Vorliegen der Schwerbehinderteneigenschaft beifügen, kann für Sie eine individuelle Rentenauskunft erteilt werden.
Da Sie vor dem 01. Januar 1952 geboren sind, haben Sie mit 63 Jahren Anspruch auf eine abschlagsfreie Altersrente. Mit Abschlägen können Sie die Rente bereits nach Vollendung des 60. Lebensjahres bekommen. Ob Sie weitere Vertrauensschutzregelungen erfüllen, kann vom Rentenversicherungsträger im Rahmen der zu erteilenden Rentenauskunft geprüft werden.
Sofern Sie in der K r a n k e n v e r s i c h e r u n g der Rentner pflichtversichert werden (das prüft Ihre Krankenkasse) gilt ab 01.01.2009 Folgendes:
Von der Bundesergierung wird ein einheitlicher allgemeiner Beitragssatz (§ 241 SGB V) festgesetzt. Die Rentenversicherungsträger werden im gleichen Umfang wie die Arbeitgeber an der Beitragstragung beteiligt und haben nach § 249a SGB V die Hälfte des Beitrages zu tragen, der sich aus der Anwendung des um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten allgemeinen Beitragssatzes auf die Rente ergibt. Den verbleibenden (0,9 Beitragssatzpunkte höheren) Beitragsanteil haben Sie als Rentner selbst zu tragen (Beispiel: festgesetzter Beitrag 14,9 % - dann trägt der RV-Träger 7 % und Sie als Rentner haben 7,9 % zu tragen.)
Aber: Soweit der Finanzbedarf einer gesetzlichen Krankenkasse durch die Zuweisungen, den diese vom 01.01.2009 an je Versicherten aus dem Gesundheitsfonds erhält, nicht gedeckt werden kann, besteht die Möglichkeit der Erhebung eines - der Höhe nach begrenzten (max. 1 % der beitragspflichtigen Einnahmen) - zusätzlichen Beitrages von ihren Versicherten (§ 242 SGB V). Die Gestaltung des Zusatzbeitrages (als Pauschale oder durch Festlegung eines bestimmten Prozentsatzes der beitragspflichtigen Einnahmen) bleibt der jeweiligen Krankenkasse selbst überlassen.
Hinsichtlich der P f l e g e-
v e r s i c h e r u n g der Rentner gilt Folgendes:
Der Beitragssatz zur gesetzlichen Pflegeversicherung (§ 55 Abs. 1 S. 1 SGB XI) wurde ab dem 1. Juli 2008 um 0,25 % von gegenwärtig 1,7 % auf 1,95 % (2,2 % für Kinderlose) angehoben, den Sie als Rentner allein zu tragen haben.