Ihre-Vorsorge Logo
Zurück

In ca. 12 Monaten Rente

von He-Jo01.07.2008 | 16:30
1599 Ansichten
11 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Moderatoren-Antwort springen
Guten Tag, Ich habe 3 Fragen an Sie. Ich bin 61 Jahre und habe eine 50% ige Behinderung. Ich bekomme ja in den letzten Jahren in regelmäsigen Abständen Nachricht von der Rentenversich. aus denen hervorgeht, wieviel Rente man bekommt wenn man vorzeitig geht, oder bis 65 Jahren arbeitet usw. Es wird aber mit keinem Wort erwähnt, dass ich 50 % Behinderung habe und schon mit 63 Jahren ohne Abzüge in Rente gehen darf. Muß ich das irgendwo anmelden ? Meine letzte Frage: wer kann mir inetwa sagen, wie viel Abzüge für DAK, Pflegeversich. usw. bei einer ca. Rente von 1200.€ noch abgehen. Vielen Dank vorab

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Rentenleistungen werden grundsätzlich nur auf Antrag geleistet. Einen Rentenantrag sollten Sie ca. 3 Monate vor dem zu erwartenden Rentenbeginn stellen. Das Vorliegen der Schwerbehinderten-

eigenschaft, ist vom Rentenversicherungsträger im Vorfeld nicht zu speichern. Wenn Sie Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger den beabsichtigten Rentenbeginn mitteilen und den Nachweis über das Vorliegen der Schwerbehinderteneigenschaft beifügen, kann für Sie eine individuelle Rentenauskunft erteilt werden.

Da Sie vor dem 01. Januar 1952 geboren sind, haben Sie mit 63 Jahren Anspruch auf eine abschlagsfreie Altersrente. Mit Abschlägen können Sie die Rente bereits nach Vollendung des 60. Lebensjahres bekommen. Ob Sie weitere Vertrauensschutzregelungen erfüllen, kann vom Rentenversicherungsträger im Rahmen der zu erteilenden Rentenauskunft geprüft werden.

Sofern Sie in der K r a n k e n v e r s i c h e r u n g der Rentner pflichtversichert werden (das prüft Ihre Krankenkasse) gilt ab 01.01.2009 Folgendes:

Von der Bundesergierung wird ein einheitlicher allgemeiner Beitragssatz (§ 241 SGB V) festgesetzt. Die Rentenversicherungsträger werden im gleichen Umfang wie die Arbeitgeber an der Beitragstragung beteiligt und haben nach § 249a SGB V die Hälfte des Beitrages zu tragen, der sich aus der Anwendung des um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten allgemeinen Beitragssatzes auf die Rente ergibt. Den verbleibenden (0,9 Beitragssatzpunkte höheren) Beitragsanteil haben Sie als Rentner selbst zu tragen (Beispiel: festgesetzter Beitrag 14,9 % - dann trägt der RV-Träger 7 % und Sie als Rentner haben 7,9 % zu tragen.)

Aber: Soweit der Finanzbedarf einer gesetzlichen Krankenkasse durch die Zuweisungen, den diese vom 01.01.2009 an je Versicherten aus dem Gesundheitsfonds erhält, nicht gedeckt werden kann, besteht die Möglichkeit der Erhebung eines - der Höhe nach begrenzten (max. 1 % der beitragspflichtigen Einnahmen) - zusätzlichen Beitrages von ihren Versicherten (§ 242 SGB V). Die Gestaltung des Zusatzbeitrages (als Pauschale oder durch Festlegung eines bestimmten Prozentsatzes der beitragspflichtigen Einnahmen) bleibt der jeweiligen Krankenkasse selbst überlassen.

Hinsichtlich der P f l e g e-

v e r s i c h e r u n g der Rentner gilt Folgendes:

Der Beitragssatz zur gesetzlichen Pflegeversicherung (§ 55 Abs. 1 S. 1 SGB XI) wurde ab dem 1. Juli 2008 um 0,25 % von gegenwärtig 1,7 % auf 1,95 % (2,2 % für Kinderlose) angehoben, den Sie als Rentner allein zu tragen haben.

10 Antworten

Unbekanntam 01.07.2008 | 18:17
Hallo, am Besten nehmen Sie sich bitte die Zeit und gehen zu einer Beratungsstelle. Personalausweis und Schwerbehindertenausweis nicht vergessen. All Ihre Fragen werden nach der kostenlosen Beratung geklärt werden.
Realistam 01.07.2008 | 18:14
Sie brauchen nichts zu melden, sondern müssen nur RECHTZEITIG vor Vollendung Ihres 63. Lebensjahres einen Rentenantrag stellen. Der allgemeine DAK-Beitragssatz, der zur Hälfte von Ihnen und zur Hälfte vom RV-Träger gezahlt werden muss, beträgt z.Zt. 14,5 %, dazu kommt ein Sonderbeitrag von 0,9 % für Zahnersatz, der von Ihnen alleine aufgebracht werden muss, sowie der Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung in Höhe von 1,95 % (2,2 % für kinderlose). Von 1200 € Bruttorente werden demnach 121,20 € bzw. 124,20 € abgezogen.
Realistam 01.07.2008 | 18:29
Mit Einführung des Gesundheitsfonds im Januar 2009 wird ein für alle Krankenkassen einheitlicher Beitragssatz eingeführt, der voraussichtlich deutlich über 15 Prozent liegen wird!
Heikeam 01.07.2008 | 19:06
Hallo He-Jo Sie müssen der DRV erst beim Rentenantrag nachweisen, dass und seit wann Sie schwerbehindert sind. Die Rentenauskünfte sind dann allerdings darauf abgestellt, dass Sie nicht schwerbehindert sind, da dort keine entsprechende Informationen vorliegen. Aber da Sie ohnehin in 12 Monaten in Rente gehen wollen spielt das wohl jetzt keine Rolle mehr Heike
...am 02.07.2008 | 07:16
Schauen Sie in Ihrer Rentenauskunft bitte einmal nach dem Absatz mit der Überschrift "Altersrente für schwerbehinderte Menschen". Hier müßte der frühestmögliche Rentenbeginn und auch der Rentenbeginn ohne Abschlag für Sie aufgeführt sein...
Heikeam 02.07.2008 | 08:04
aber doch nur dann, wenn der DRV die Schwerbehinderteneigenschaft bekannt und im Versicherungskonto dokumentiert ist. Dies ist nach dem Beitrag von He-Jo offensichtlich nicht der Fall Heike
Wolfgangam 02.07.2008 | 09:10
Hallo He-Jo, fordern Sie eine neue Rentenauskunft unter Beifügung der Vordrucke V300, R240 + Kopie Schwerbehindertenausweis an. Im R240 wird die GdB zu bestimmten Stichtagen abgefragt. In der Rentenauskunft finden Sie dann auch den Zeitpunkt zu dem diese Rente (AR für Schwerbehinderte) ohne Abschlag möglich ist. >> www.drv-bund.de > Formulare Gruß w.
jonasam 02.07.2008 | 09:25
Die Zeitpunkte, ab wann eine Altersrente für schwerbehinderte in Anspruch genommen werden kann, stehen in jeder rentenauskunft, auch wenn die Schwerbehinderung noch nicht vermerkt ist.
Rosannaam 03.07.2008 | 00:39
Wenn Sie die 50 %ige Schwerbehinderung bereits am 16.11.2000 hatten, können (konnten) Sie bereits mit 60 abschlagsfrei in Rente gehen. Vorausgesetzt, ALLE anderen Voraussetzungen sind erfüllt (Aufgabe der Beschäftigung bzw. Einhaltung der Hinzuverdienstgrenze von 400,- € brutto, Wartezeiterfüllung von 35 Versicherungsjahren). Wurde diese 50 %ige Schwerbehinderung erst NACH dem 16.11.2000 festgestellt, besteht ab dem 63. Lebensjahr ein Anspruch auf die ungekürzte Altersrente. Außerdem möchte ich auch auf den Tipp mit der aktuellen Rentenauskunft, speziell für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen, unter Vorlage des bereits erwähnten Vordrucks, verweisen. MfG Rosanna.
He-Joam 04.07.2008 | 07:46
Ich danke ihnen allen, Sie haben mir sehr geholfen. He- Jo
Deutsche Rentenversicherung
Sie erhalten Antworten von erfahrenen Expertinnen und Experten der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

Wichtige Hinweise

Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.

Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.

Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.

Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.

Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.

Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.

Weitere Links


Interessante Artikel

Informationen, Schwerpunkt-Themen und Interviews zu gesetzlicher Rente, privater wie betrieblicher Altersvorsorge sowie Finanzen und Gesundheit.
Time
13 Minuten

Die Riester-Rente ist bald Geschichte. Von 2027 an gilt die neue staatliche Förderung für die private Altersvorsorge. Aber was tun mit dem alten Vertrag? Ein Wegweiser.

Time
10 Minuten

Bei Rentnern mit versicherungspflichtigem Job wurde zuletzt der „Teilrenten-Trick“ zunehmend beliebter: Sie verzichten auf nur 0,1 Promille ihrer Rente, um ihren Anspruch auf Krankengeld zu sichern. Ab 2027 klappt das nicht mehr. Bei der Rentenversicherungspflicht bleibt die 99,99-Prozent-Teilrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze jedoch weiterhin nützlich.

Time
8 Minuten

Nach der Rentenerhöhung fragen sich viele Ruheständler: Muss ich jetzt eine Steuererklärung abgeben? Und wovon hängt es ab, ob das Finanzamt Geld will? Das Bundesfinanzministerium hat dazu neue Zahlen, die Rentenversicherung neue Beispielrechnungen vorgelegt. Ein Leitfaden.

Time
13 Minuten

Bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn kann steuerfrei hinzuverdienen, wer im Alter sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Doch wie wirken Job, eigene Altersrente und Hinterbliebenenrente zusammen? In 8 konkreten Fällen zeigen wir, ob Sie mit einem Plus oder einem Minus rechnen können.

Time
8 Minuten

Ein Pflegefall lässt den Finanzbedarf sprunghaft steigen. Doch mit diesen sechs staatlichen Hilfsangeboten und gezielter privater Vorsorge sichern Sie sich vor finanzieller Notlage.

Time
6 Minuten

Länger im Erwerbsleben bleiben und später in den Ruhestand treten: Um dieses Verhalten zu fördern, setzt die Politik viele Anreize. Doch nicht jeder Plan einer „Kombi-Rente" geht finanziell auf, wie sich vor Gericht gezeigt hat.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026