Ich bin 1954 geboren und habe im November 2006 einen Altersteilzeitvertrag abgeschlossen.
Der reguläre Rentenbeginn wäre mit 65 Jahren laut §236 (SGB VI)
Die Altersteilzeit läuft wegen der Vertrauenschutzregelung bis 62 Jahre.
Ich könnte also 3 Jahre früher als 65 mit einem Abschlag von 36x0,3% = 10,8% in Rente gehen.
So war das vorgesehen.
Nun bin ich innerhalb der Altersteilzeit schwer erkrankt und werde aller Voraussicht nach schwerbehindert.
Laut § 236a (SGB VI) „Altersrente für schwerbehinderte Menschen“ würde bei mir die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme auf 60 Jahre und 8 Monate festgesetzt.
Das wären 16 Monate weniger als bei dem vorgesehenen Rentenbeginn nach Altersteilzeit mit 62 Jahren.
Frage: Wird der reguläre Rentenabschlag von 10,8% um die 16 Monate gemindert, weil ich die Altersrente als Schwerbehinderter erst später in Anspruch nehme?
(also 16*0,3% = 4,8% weniger Rentenabschlag)
Somit würde mein Rentenabschlag nur 6% anstatt 10,8% betragen (10,8%-4,8%)
Oder gibt es dann gar keinen Abschlag?
Es scheint diesbezüglich keine eindeutige gesetzliche Regelung zu geben.