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Experten-Antwort

In der Altersteilzeit schwerbehindert werden - Rentenabschlag wie groß

von Gugel11.11.2013 | 09:59
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4 Antworten

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Ich bin 1954 geboren und habe im November 2006 einen Altersteilzeitvertrag abgeschlossen. Der reguläre Rentenbeginn wäre mit 65 Jahren laut §236 (SGB VI) Die Altersteilzeit läuft wegen der Vertrauenschutzregelung bis 62 Jahre. Ich könnte also 3 Jahre früher als 65 mit einem Abschlag von 36x0,3% = 10,8% in Rente gehen. So war das vorgesehen. Nun bin ich innerhalb der Altersteilzeit schwer erkrankt und werde aller Voraussicht nach schwerbehindert. Laut § 236a (SGB VI) „Altersrente für schwerbehinderte Menschen“ würde bei mir die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme auf 60 Jahre und 8 Monate festgesetzt. Das wären 16 Monate weniger als bei dem vorgesehenen Rentenbeginn nach Altersteilzeit mit 62 Jahren. Frage: Wird der reguläre Rentenabschlag von 10,8% um die 16 Monate gemindert, weil ich die Altersrente als Schwerbehinderter erst später in Anspruch nehme? (also 16*0,3% = 4,8% weniger Rentenabschlag) Somit würde mein Rentenabschlag nur 6% anstatt 10,8% betragen (10,8%-4,8%) Oder gibt es dann gar keinen Abschlag? Es scheint diesbezüglich keine eindeutige gesetzliche Regelung zu geben.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Gugel, es gibt keine gesetzliche Regelung hierfür. Dies ist auch nicht notwendig. Sie wählen einfach die günstigere Rentenart = Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Vorausgesetzt, die Wartezeit von 35 Jahren ist erfüllt und Sie sind bei Rentenbeginn schwerbehindert (50 %), dann können Sie diese Rentenart ab dem 62. Lebensjahr bekommen. Der Rentenabschlag beträgt dann wie von Ihnen angegeben 6 %. Ganz ohne Abschlag geht es leider nicht.

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3 Antworten

Heinericham 11.11.2013 | 12:24
Hallo, Sie konnen zum Rentenbeginn die Altersrentenart frei wählen. Wenn Sie mit Vollendendung des 63. Lebensjahres in Retnen gehen und die Voraussetzungen für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen erfüllen könnten Sie diese 8 Monaten vorzeitig (mit 63 Jahrne und 8 Jahren wäre diese abschlagsfrei) beziehen. 8 x 0,3 % = 2,4 % Abschlag
....am 11.11.2013 | 13:02
Sie dürfen nich beide Renten miteinander vermischen. Jede Rente ist ein gesonderte Prüfung mit eignen Voraussezungen und eigenen Abschlägen. Wenn Sie nach Ende Ihrer Altersteilzeit die Altersrente für schwerbehinderte Menschen beantragen und sofern die Schwerbehinderung zum Tag des Rentenbeginns vorliegt, werden Sie die Rente mit den entsprechend geringeren Abschlägen in Anspruch nehmen können.
=//=am 11.11.2013 | 13:21
Wenn Sie während der Altersteilzeitarbeit vor dem regulären Ende schwer erkranken und sich Ihr Gesundheitszustand nicht bessert, liegt unter Umständen ein sogenannter "Störfall" vor. Das sollten Sie auf jeden Fall auch mit Ihrem Arbeitgeber besprechen. Mit der Altersrentenart hat dies nichts zu tun, aber mit der Aufstockung des Arbeitgebers.
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