Kann ich in der Freistellungsphase der ATZ dazu verdienen? Kann ich bei meinem derzeitigen Arbeitgeber als freiberufliche Mitarbeiterin tätig sein und meine Arbeit in Rechnung stellen. Ich bin Fotografin und arbeite in einem Verlag.
Die Frage ob ein Hinzuverdienst möglich ist, ergibt sich aus dem ATZ-Vertrag. Wenn der Vertrag schon älter sein sollte, könnte eine Nachfrage beim Arbeitsamt auch nicht schaden.
Was die freie Mitarbeit betrifft sollte eine Klärung erfolgen, ob diese tatsächlich gegeben ist oder doch eine abhängige Beschäftigung vorliegt ist und inwieweit das ganze dann auch noch Kunst sein könnte.
Die Frage ob ein Hinzuverdienst möglich ist, ergibt sich aus dem ATZ-Vertrag. Wenn der Vertrag schon älter sein sollte, könnte eine Nachfrage beim Arbeitsamt auch nicht schaden.
Was die freie Mitarbeit betrifft sollte eine Klärung erfolgen, ob diese tatsächlich gegeben ist oder doch eine abhängige Beschäftigung vorliegt ist und inwieweit das ganze dann auch noch Kunst sein könnte.
> Kann ich bei meinem derzeitigen Arbeitgeber als freiberufliche Mitarbeiterin tätig sein und meine Arbeit in Rechnung stellen.
Hallo Christine Roth,
das würde grundsätzlich die ATZ zum Einsturz bringen, da Sie dann die vertraglich vereinbarte halbe Arbeitszeit beim Arbeitgeber überschreiten würden - gleich ob als Honorarkraft (was fragliche ist, siehe -/-) oder als abhängig Beschäftigte.
Sprechen Sie mit dem Arbeitgeber/Personalstelle oder vielleicht besser, mit dem Arbeitsamt !
Hat der Arbeitgeber nicht zufällig eine ausgelagerte/unabhängige 'Zweitstelle', bei der Sie angestellt werden könnten ? ;-)
Gruß
w.
Hallo Christine Roth,
die Voraussetzungen der Alterszeitarbeit i.S. des § 237 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) liegen auch dann noch vor, wenn der Arbeitnehmer neben seiner Altersteilzeitarbeit eine Nebenbeschäftigung ausübt. Die Ausübung einer solchen Nebenbeschäftigung hat grundsätzlich nur Auswirkungen auf die Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit (BA).
Eine Beschäftigung bei dem bisherigen Arbeitgeber ist weder in abhängiger Beschäftigung noch als freiberuflicher Mitarbeiter zulässig.
Einzelheiten dazu ergeben sich in der Regel aus Ihrem Altersteilzeitvertrag bzw. tarifvertraglichen Regelungen.
...oh, die 'Nachtschicht' beginnt ;-)
Gruß
w.
Hallo Christine Roth,
die Voraussetzungen der Alterszeitarbeit i.S. des § 237 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) liegen auch dann noch vor, wenn der Arbeitnehmer neben seiner Altersteilzeitarbeit eine Nebenbeschäftigung ausübt. Die Ausübung einer solchen Nebenbeschäftigung hat grundsätzlich nur Auswirkungen auf die Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit (BA).
Eine Beschäftigung bei dem bisherigen Arbeitgeber ist weder in abhängiger Beschäftigung noch als freiberuflicher Mitarbeiter zulässig.
Einzelheiten dazu ergeben sich in der Regel aus Ihrem Altersteilzeitvertrag bzw. tarifvertraglichen Regelungen.
Vielen DAnk für die INFO
Gruß Chr. Roth