Für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist eine langjährige Versicherung von 35 Jahren mit rentenrechtlichen Zeiten ausreichend; eine Wartezeit von 40 Jahren ist bei der Altersrente nicht vorgesehen. (Erst ab 2024 wird es für die Bestimmung der Minderung eine solche Wartezeit bei den Erwerbsminderungsrenten geben.)
Da Sie Jahrgang 1948 sind, hätten Sie bereits mit 60 in Rente gehen können, ohne Minderung spätestens mit 63.
Ein Anspruch auf besondere Leistungen (Aufstockung Nettoentgelt und RV-Beiträge, insbesondere die Beteiligung der Agentur für Arbeit an den Kosten), besteht nur bis zur Möglichkeit der Inanspruchnahme der Rente ohne Minderung - also hier im günstigsten Fall bis zum 63. Lebensjahr. Was danach passiert, hängt von den individuellen Gegebenheiten, auch der Bereitschaft des Vertragspartners Arbeitgeber, ab.
Die in der Altersteilzeitphase erworbenen Rentenanwartschaften bleiben gegenüber der normalen Beschäftigung in der Regel nur minimal zurück: bei Höchstbeitragszahlern je Jahr der Altersteilzeit ungefähr 5 Euro. Schwerer wiegen in dem Fall die nicht mehr gezahlten Beiträge wegen des früheren Rentenbeginns. 1 Jahr weniger Erwerbstätigkeit bedeutet eine Einbuße von circa 58 Euro monatlich bei den Höchstbeitragszahlern.