Hallo Aaron,
aufgrund Ihres Geburtsdatums, Ihrer gesundheitlichen Situation und Ihrer Versicherungsbiographie könnte bei Vorliegens von Berufs-/Erwerbsunfähigkeit oder bei Nachweis der Schwerbehinderung eine Altersrente wegen Schwerbehinderung mit 60 und 10,8 % Abschlag bzw. mit 63 Jahren ohne Abschlag in Betracht kommen.
Der Abschlag bleibt lebenslang bestehen.
Übergangsregelung d.h. ohne Abschlag ab 60:
Von der Anhebung der Altersgrenzen bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen sind schwerbehinderte Menschen, Berufs- oder Erwerbsunfähige, die vor dem 17.11.1950 geboren sind und am 16.11.2000 (= Zeitpunkt der 3. Lesung des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit im Deutschen Bundestag) schwerbehindert, berufs- oder erwerbsunfähig waren, ausgenommen.
Dabei ist es ausreichend, wenn die Schwerbehinderung bzw. die Berufs- und Erwerbsunfähigkeit am genannten Stichtag vorgelegen haben; auf den Zeitpunkt der formalen Feststellung dieser Eigenschaften kommt es nicht an .Maßgebend ist somit, dass am 16.11.2000 die Voraussetzungen für die Anerkennung als schwerbehinderter Mensch bzw. für die Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit tatsächlich vorlagen. Auch eine gegebenenfalls weit nach dem Stichtag liegende - rückwirkende - Feststellung des Vorliegens dieser Voraussetzungen steht dem Vertrauensschutz nicht entgegen.
Erwerbsminderungsrente:
Die Abschläge, die sich hier ergeben, werden bei der Umwandlung in eine Altersrente nicht nochmals erhoben.
Ansonsten möchte ich auf die Nachricht von "bekiss" verweisen.