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In Rente wegen Krankheit?

von Aaron16.06.2007 | 11:34
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4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Liebe Experten, ich bin am 24.7.1950 geboren, weiblich, und seit April 1965 ohne Unterbrechung rentenversichert. Seit Juli 2002 bin ich arbeitslos (wurde vom AG gekündigt), Seit der neuen Gesetzgebung habe ich keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld, bin aber noch bei AfA gemeldet. Jan. 2003 bekam ich ein künstl. Hüftgelenk. Ende d.J. soll auch das andere ersetzt werden. Außerdem bin ich wegen eines Halswirbelschadens in Behandlung, evtl. steht auch hier eine OP bevor. Will damit sagen, eigentlich bin ich über haupt nicht beruflich einsetzbar, wegen meiner Schmerzen. Lt. Rentenbescheid vom Versicherer kann ich mit Abschlag mit 60 Jahren in Rente gehen. Jetzt denke ich daran evtl. einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung zu stellen. Wie gehe ich jetzt vor und was für Möglichkeiten habe ich? Müsste ich mit einem Rentenabschlag lebenslang rechnen, oder bekomme ich 2010 die reguläre Rechnte ab 60. Danke für Ihren Rat im Voraus.

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo Aaron,

aufgrund Ihres Geburtsdatums, Ihrer gesundheitlichen Situation und Ihrer Versicherungsbiographie könnte bei Vorliegens von Berufs-/Erwerbsunfähigkeit oder bei Nachweis der Schwerbehinderung eine Altersrente wegen Schwerbehinderung mit 60 und 10,8 % Abschlag bzw. mit 63 Jahren ohne Abschlag in Betracht kommen.

Der Abschlag bleibt lebenslang bestehen.

Übergangsregelung d.h. ohne Abschlag ab 60:

Von der Anhebung der Altersgrenzen bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen sind schwerbehinderte Menschen, Berufs- oder Erwerbsunfähige, die vor dem 17.11.1950 geboren sind und am 16.11.2000 (= Zeitpunkt der 3. Lesung des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit im Deutschen Bundestag) schwerbehindert, berufs- oder erwerbsunfähig waren, ausgenommen.

Dabei ist es ausreichend, wenn die Schwerbehinderung bzw. die Berufs- und Erwerbsunfähigkeit am genannten Stichtag vorgelegen haben; auf den Zeitpunkt der formalen Feststellung dieser Eigenschaften kommt es nicht an .Maßgebend ist somit, dass am 16.11.2000 die Voraussetzungen für die Anerkennung als schwerbehinderter Mensch bzw. für die Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit tatsächlich vorlagen. Auch eine gegebenenfalls weit nach dem Stichtag liegende - rückwirkende - Feststellung des Vorliegens dieser Voraussetzungen steht dem Vertrauensschutz nicht entgegen.

Erwerbsminderungsrente:

Die Abschläge, die sich hier ergeben, werden bei der Umwandlung in eine Altersrente nicht nochmals erhoben.

Ansonsten möchte ich auf die Nachricht von "bekiss" verweisen.

3 Antworten

???am 16.06.2007 | 14:02
Gehen Sie zur Ihrer Gemeindeverwaltung (Arztbericht und Personalausweis nicht vergessen) und beantragen Sie die EM-Rente. Wie die Sache ausgeht (Bewilligung oder Ablehnung) lässt sich im voraus nicht sagen. Mit den Abschlägen müssen Sie ein Leben lang leben. Falls Sie Glück haben, wird dem BSG-Urteil zu den Abschlägen gefolgt, dann kann sich da noch was ändern. Nach ihrer Schilderung werden Sie bei Ihrer Altersrente ab 60 doch wohl einen Abschlag von 18% haben. Bei der EM-Rente beträgt er höchstens 10,8%. Selbst ohne Änderung der Rechtsanwendung würden Sie also noch günstiger fahren.
Juleam 16.06.2007 | 15:15
Aber wenn Aaron einen GdB von mind. 50 % hätte, könnte er mit 60 auch nur 10,8% in Rente gehen, oder?
bekissam 17.06.2007 | 01:07
Sie sollten sich bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung beraten und den Antrag entgegen nehmen lassen. Adressen und Telefonnummern für die Terminvereinbarung unter Upps, der hier ursprünglich verlinkte Inhalt steht nicht mehr zur Verfügung! Bitte nutzen Sie unsere Forensuche..
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