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Zur Experten-Antwort springenDer Beginn einer schweizer Altersrente richtet sich ausschließlich nach schweizer Rechtsvorschriften, so wie für den Beginn der deutschen Altersrente ausschließlich das deutsche Recht maßgeblich ist. So kann es natürlich sein, dass die Altersrente in Deutschland und in der Schweiz zu unterschiedlichen Zeitpunkten beginnen. Jedes Land prüft und bewilligt seine Rentenleistung also nach seinen nationalen Vorschriften.
In der Schweiz liegt das ordentliche Rentenalter für Frauen bei 64 Jahren und für Männer bei 65 Jahren. Die Altersrente beginnt dann im Folgemonat. Zum Vorbezug der schweizer Altersrente für Frauen hat Ihnen ja KSC bereits umfassende Informationen gegeben. Allerdings muss so ein Vorbezug ausdrücklich und rechtzeitig beantragt werden. Im Übrigen ist solch ein Vorbezug auch für Männer möglich. Wenn Sie also keinen Vorbezug Ihrer schweizer Altersrente wünschen, kann die "ordentliche Alterrente " (Schweizer Rechtsbegriff) frühestens nach dem vollendeten 64. Lebensjahr für Frauen bzw. dem 65 Lebensjahr für Männer beginnen.
Zur Einleitung des deutschen und schweizerischen Altersrentenverfahrens ist aufgrund der europäischen Regelungen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit eine Antragstellung ausreichend. Wichtig ist dabei, beim deutschen Rentenantrag die schweizerischen Versicherungszeiten anzugeben. Diese Angaben werden im deutschen Rentenantragsformular abgefragt. Dadurch sollen Fristversäumnisse wegen zu später Antragstellung in den beteiligten Länder vermieden werden. Die Antragstellung hat daher nur die Bedeutung eventuelle Nachteile für den rechtzeitigen Beginn der ausländischen Rentenleistung zu vermeiden.
In ihrem Fall müssen Sie also nicht separat die schweizerische Alterrente beantragen um die "ordentliche Altersrente" für Frauen mit dem 64. Lebensjahr zu erhalten. Der entsprechende Hinweis im deutschen Rentenantrag ist vollkommen ausreichend.
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