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Experten-Antwort

in widerspruch gehen?

von sandra28.09.2013 | 11:02
4186 Ansichten
12 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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hallo Ich bekomme nun die halbe Erwerbminderungsrente unbefristet und nun steht da noch, das ich keine volle Rente bekomme, weil ich noch mindestens 3 Stunden arbeiten kann und ich solch eine Arbeit habe. nun meine Fragen : da stand ja mindestens 3 Stunden Arbeiten aber nichts von mehr als 6 Stunden ,heißt das nun ich darf nur 3 Stunden täglich Arbeiten?Frage 2 Wenn ich Widerspruch einlege wegen voller Rente,( da meine Arbeitszeiten ja nicht täglich 3 Stunden sind sondern 3Tage a 6Stunden ) falls der widerspruch abgelehnt wird bleibt dann aber meine teiweise Rente unbefristet bestehen? P.S.mein Arbeitgeber rechnet immer 18Stundenwoche =bei 6Tagewoche =3 Stunden am Tag daher denkt die RV das ich täglich nur 3 Stunden Arbeite

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Bei der Bewertung der zeitlichen Leistungsfähigkeit wird von einer 5-Tage Woche ausgegangen. Wird ein mindestens sechsstündiges Leistungsvermögen/Tag festgestellt, liegt keine Erwerbsminderung vor. Liegt das tägliche Leistungsvermögen bei drei bis unter sechs Stunden und ist ein leidensgerechter Teilzeitarbeitsplatz vorhanden, ist der Arbeitsmarkt nicht verschlossen und es besteht ein Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Da Sie noch in einem zeitlichen Rahmen von täglich drei bis unter sechs Stunden arbeiten, wurde Ihnen die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gewährt.

Im Rahmen eines Widerspruchverfahrens kann ggfs. aufgrund weiterer Gutachten ein anderes Leistungsvermögen festgestellt werden. Da durch die Einlegung eines Widerspruchs (innerhalb der gesetzlichen Rechtsbehelfsfrist) der angefochtene Bescheid noch nicht rechtskräftig wird, kann es unter Umständen zu einer für Sie auch nachteiligen Entscheidung kommen.

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11 Antworten

Shairaam 28.09.2013 | 12:03
Hallo Sandra! Nein, eine halbe Erwerbsminderungsrente bedeutet, dass derjenige noch 3 bis unter 6 Stunden erwerbsfähig ist. Erst wenn es heißt, du bist nur unter 3 Stunden erwerbsfähig, gibt es die volle Erwerbsminderungsrente. Du bist also nicht gezwungen nur 3 Stunden am Tag zu arbeiten, du kannst auch 4 oder 5 Stunden pro Tag arbeiten. Zu deiner Frage bzgl. Widerspruch einlegen: Es ist immer ein Risiko, denn dann wird nochmal ganz neu deine gesundheitliche Situation überprüft und wenn du Pech hast, fällt das nicht so aus, wie du dir das erhoffst. Heutzutage kann man schon froh sein, wenn man eine halbe Rente unbefristet bekommt. Einen Versuch ist es natürlich wert, aber ich würde mir nicht zu große Hoffnungen machen, dass du eine volle Erwerbsminderungsrente bekommst.
mafiaam 28.09.2013 | 14:17
Hallo Sandra! Warum sollst du keinen widerspruch einreichen.die halbe Rente hast du bereits unbefristet zugesprochen bekommen! Du kannst nämlich bei einem Widerspruch in Einsicht in deine Akten nehmen, sprich du kannst das Gutachten einsehen, das dein Restleistungsvermögen festgestellt hat! Es könnte eben auch sein das du deinen noch vorhandene Tätigkeit auf Kosten deiner Gesundheit ausführst und eben bei Aufgabe des Jobs Anspruch auf eine volle Rente besteht! Ob diese dann auch unbefristet ist ...hängt eben von deiner Krankheit ab! Dies würde ich allerdings nur über einen Sozialverband machen, die können dich dann auch entsprechend beraten! Du kannst dann jederzeit den Widerspruch zurückziehen ohne das deine dir zugesprochene Rente gefährdet ist! MfG Mafia
neeam 28.09.2013 | 15:28
Auf 4 Tage verteilen wäre natürlich besser, da es nicht 6 Stunden" heißt, sondern "BIS ZU..."
Sozialröchler?am 28.09.2013 | 17:53
Das heißt, Sie bekommen die volle Rente wegen Verschlossenheit des Arbeitsmarktes, wenn die Beschäftigung nicht mehr während 3 bis 6 Stunden ausgeübt wird. Ich wüsste, was ich da zu tun hätte. Wenn sie einen Minijob ausüben, können Sie 450 EUR mtl. hinzuverdienen und 2 mal im Jahr sogar bis 900 EUR. Außerdem gibt es die volle Rente. Lassen Sie sich mal vernünftig beraten! Was soll der Quatsch mit dem Widerspruch, der hier empfohlen wurde? Die Leistungsbeurteilung ist doch offenbar zutreffen gewesen und wird durch die ausgeübte Beschäftigung auch bestätigt. Hier geht es um die Frage, ob man einen dem Leistungsvermögen entsprechenden Arbeitsplatz hat. Ist das nicht (mehr) der Fall ... Siehe oben!
michel1am 29.09.2013 | 08:42
Zitat von Sozialröchler? anzeigenausblenden
... da stand ja mindestens 3 Stunden arbeiten aber nichts von mehr als 6 Stunden ...
Das heißt, Sie bekommen die volle Rente wegen Verschlossenheit des Arbeitsmarktes, wenn die Beschäftigung nicht mehr während 3 bis 6 Stunden ausgeübt wird. Ich wüsste, was ich da zu tun hätte. Wenn sie einen Minijob ausüben, können Sie 450 EUR mtl. hinzuverdienen und 2 mal im Jahr sogar bis 900 EUR. Außerdem gibt es die volle Rente. Lassen Sie sich mal vernünftig beraten! Was soll der Quatsch mit dem Widerspruch, der hier empfohlen wurde? Die Leistungsbeurteilung ist doch offenbar zutreffen gewesen und wird durch die ausgeübte Beschäftigung auch bestätigt. Hier geht es um die Frage, ob man einen dem Leistungsvermögen entsprechenden Arbeitsplatz hat. Ist das nicht (mehr) der Fall ... Siehe oben!
Frage das würde aber dann eine befristete Rente geben, wenn es sich um die verschlossenheit des Abeitsmarktes handelt und nicht um das Restleistungsvermögen oder? Deshalb auch meine Empfehlung der Beratung beim Sozialverband! Außerdem wurde mir persönlich diese vorgehensweise von einem Sozialverband empfohlen! MfG Mafia
mafiaam 30.09.2013 | 13:21
Warum kommt es zu Nachteilen bei einem Widerspruch? Sicher Sie schreiben "kann" aber wenn der Widerspruch nach Einsicht der Unterlagen wieder zurück gezogen wird kann, da doch garnichts passieren! Es ist ja schließlich eine Willenserklärung der DRV abgeben worden und durch den Einspruch kann diese ja nicht einfach zurückgezogen werden oder so ist doch die Sachlage aus rechtlicher Sicht! Soll hier Angst verbreitet werden? Ein Sozialverband vor Ort zur Beratung ist da wohl sehr sinnvoll und das zügig!
mafiaam 30.09.2013 | 13:21
Warum kommt es zu Nachteilen bei einem Widerspruch? Sicher Sie schreiben "kann" aber wenn der Widerspruch nach Einsicht der Unterlagen wieder zurück gezogen wird kann, da doch garnichts passieren! Es ist ja schließlich eine Willenserklärung der DRV abgeben worden und durch den Einspruch kann diese ja nicht einfach zurückgezogen werden oder so ist doch die Sachlage aus rechtlicher Sicht! Soll hier Angst verbreitet werden? Ein Sozialverband vor Ort zur Beratung ist da wohl sehr sinnvoll und das zügig!
mafiaam 30.09.2013 | 13:27
Sorry es kam immer Error und ich sah erst später das der Beitrag bereits mehrfach gepostet wurde! MfG Mafia
mafiaam 30.09.2013 | 13:22
Warum kommt es zu Nachteilen bei einem Widerspruch? Sicher Sie schreiben "kann" aber wenn der Widerspruch nach Einsicht der Unterlagen wieder zurück gezogen wird kann, da doch garnichts passieren! Es ist ja schließlich eine Willenserklärung der DRV abgeben worden und durch den Einspruch kann diese ja nicht einfach zurückgezogen werden oder so ist doch die Sachlage aus rechtlicher Sicht! Soll hier Angst verbreitet werden? Ein Sozialverband vor Ort zur Beratung ist da wohl sehr sinnvoll und das zügig!
-am 30.09.2013 | 15:29
Bei der Bewertung der zeitlichen Leistungsfähigkeit wird von einer 5-Tage Woche ausgegangen. Wird ein mindestens sechsstündiges Leistungsvermögen/Tag festgestellt, liegt keine Erwerbsminderung vor. Liegt das tägliche Leistungsvermögen bei drei bis unter sechs Stunden und ist ein leidensgerechter Teilzeitarbeitsplatz vorhanden, ist der Arbeitsmarkt nicht verschlossen und es besteht ein Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Da Sie noch in einem zeitlichen Rahmen von täglich drei bis unter sechs Stunden arbeiten, wurde Ihnen die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gewährt. Im Rahmen eines Widerspruchverfahrens kann ggfs. aufgrund weiterer Gutachten ein anderes Leistungsvermögen festgestellt werden. Da durch die Einlegung eines Widerspruchs (innerhalb der gesetzlichen Rechtsbehelfsfrist) der angefochtene Bescheid noch nicht rechtskräftig wird, kann es unter Umständen zu einer für Sie auch nachteiligen Entscheidung kommen.
Warum kommt es zu Nachteilen bei einem Widerspruch? Sicher Sie schreiben "kann" aber wenn der Widerspruch nach Einsicht der Unterlagen wieder zurück gezogen wird kann, da doch garnichts passieren! Es ist ja schließlich eine Willenserklärung der DRV abgeben worden und durch den Einspruch kann diese ja nicht einfach zurückgezogen werden oder so ist doch die Sachlage aus rechtlicher Sicht! Soll hier Angst verbreitet werden? Ein Sozialverband vor Ort zur Beratung ist da wohl sehr sinnvoll und das zügig!
Hallo mafia, bei meiner Antwort zu der Frage von sandra wurde unterstellt, dass der Widerspruch nicht zurückgenommen wird, sondern dass bei Fortführung des Widerspruchsverfahren durch weitere ärztliche Ermittlungen festgestellt wird, dass das Leistungsvermögen 6 Std. täglich beträgt. Im übrigen erfolgt auch außerhalb des Widerspruchverfahrens bei Renten wegen Erwerbsminderung, die auf Dauer gewährt wurden, in zeitlich regelmäßigen Abständen eine Überprüfung des Gesundheitszustandes. Ist eine Besserung des Gesundheitszustandes vom Rentenversicherungsträger nachweisbar, besteht die Möglichkeit der Entziehung.
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