Hallo Jens,
Sie liegen richtig.
Das Erreichen der Regelaltersgrenze ist abhängig vom Geburtsjahr. Somit ergibt sich für Ihren Arbeitgeber für jeden Mitarbeiter eine „individuelle“ Regelaltersgrenze, wenn ein ATZ-Vertrag geschlossen wird.
Mit Ihrem Jahrgang 1958 erreichen sie die Regelaltersgrenze mit dem 66 Lebensjahr.
Ein GdB von 50 ändert nichts an dem Erreichen der Regelaltersgrenze. Er bietet Ihnen lediglich die Möglichkeit die Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Anspruch zu nehmen. Diese kann früher (mit / ohne Abschlag) als die Regelaltersrente in Anspruch genommen werden.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung