Individuelle Regelaltersrente

von
Jens

Ich bin während meiner Altersteilzeit schwer erkrankt und würde auf Antrag mindestens eine Schwerbehinderung (GdB) von 50 erhalten.

Unter Beendigungszeitpunkte meines ATZ Vertrags steht:
Er endet mit dem Kalendermonat in dem der Mitarbeiter das Lebensalter zum Eintritt in die individuelle Regelaltersrente vollendet hat.

Vor der Antragstellung auf Anerkennung der Schwerbehinderung möchte ich mich bzgl. der Begriffsdefinition „individuelle Regelaltersrente“ absichern.
Meines Erachtens wird hier der Begriff der „individuelle Regelaltersrente“ von der „Regelaltersgrenze“ abgeleitet oder liege ich da falsch?

Ich bin Jahrgang 1958 und meine Regelaltersgrenze beträgt 66 Jahre. Ist die individuelle Regelaltersgrenze noch von anderen Faktoren als dem Geburtsjahr abhängig?

Ändert eine GdB von 50 etwas an dem Kalendermonat des Erreichens meiner „individuellen Regelaltersrente“?

Mir ist bekannt, dass ich mit 64 Jahren und einem GdB von 50 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen ohne Abzüge beantragen kann.

von
Abschläge

Hallo Jens,

so wie Sie es darstellen, hört es sich 'schlüssig' an.

Sie sollten es aber besser mit Ihrem Arbeitgeber direkt klären, welches Datum 'er' genau damit mit meint, dann sind Sie auf der 'sicheren Seite'.

Wenn Sie Ihren ATZ-Vertrag vorzeitig beenden (z.B. wg. einer Rente für Schwerbehinderte), könnte dies zu einem 'Störfall' führen. Auch hierüber kann Ihr Arbeitgeber Sie aufklären, da dies von den ansonsten vereinbarten Zeiträumen im ATZ-Vertrag abhängt.

Viel Erfolg und alles Gute!

von
Schade

Das Wort "individuell" hätte der Arbeitgeber getrost weglassen können.

Das Regelalter ist immer individuell und hängt vom Geburtsdatum ab.

Bei Jg 1958 halt mit 66, beim Jg 59 wäre es 66+2 Monate, etc.....

So gesehen liegt aus Sicht der DRV kein Problem vor, wir wissen bei jedem Kunden ausgehend vom Geburtsdatum wann er das Regelalter erreicht.

Experten-Antwort

Hallo Jens,

Sie liegen richtig.

Das Erreichen der Regelaltersgrenze ist abhängig vom Geburtsjahr. Somit ergibt sich für Ihren Arbeitgeber für jeden Mitarbeiter eine „individuelle“ Regelaltersgrenze, wenn ein ATZ-Vertrag geschlossen wird.

Mit Ihrem Jahrgang 1958 erreichen sie die Regelaltersgrenze mit dem 66 Lebensjahr.

Ein GdB von 50 ändert nichts an dem Erreichen der Regelaltersgrenze. Er bietet Ihnen lediglich die Möglichkeit die Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Anspruch zu nehmen. Diese kann früher (mit / ohne Abschlag) als die Regelaltersrente in Anspruch genommen werden.

Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

von
Jens

Ergänzende Angaben zur Begriffsverwendung der “Regelaltersrente“:

Im Rentenantrag der DRV wir zwischen verschiedenen Renten unterschieden:
Es gibt da nur eine Regelaltersrente, alle anderen Renten werden mir “Altersrenten für ... “ oder “Rente für oder wegen ... “ bezeichnet.

Auch aus dieser Begriffsverwendung folgt für mich, nicht die Regelaltersgrenze für schwerbehinderte Menschen beginnt 2 Jahre früher sondern ich kann die Altersrente für schwerbehinderte Menschen 2 Jahre vor meiner Regelaltersgrenze abzugsfrei beziehen.

Schlussfolgerung:
Damit ist der erste Beendigungsgrund des ATZ Vertrages allein durch die Schwerbehinderung als solche nicht gegeben.

Viele Dank für die Anworten!

von
Jens

Stichwort Störfall – Zusatzfrage weiterer Beendigungszeitpunkt des ATZ Vertrages

Um den steuerpflichtigen Anteil der Rente auf 82% feststellen zu lassen, könnte ich noch dieses Jahr die Altersrente für schwerbehinderte Menschen abzugsfrei als Teilrente beantragen.

Im ATZ Vertrag wird auch auf §5 Abs. 1 Nr. 3 ATG als Beendigungszeitpunkt hingewiesen.

ATG § 5 Erlöschen und Ruhen des Anspruchs Abs. 1 Nr. 3 lautet:

>> Der Anspruch auf die Leistungen erlischt
3. mit Beginn des Kalendermonats, für den der Arbeitnehmer eine Rente wegen Alters, eine Knappschaftsausgleichsleistung, eine ähnliche Leistung öffentlich-rechtlicher Art oder, wenn er von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist, eine vergleichbare Leistung einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens bezieht. <<

Verstehe ich §5 Abs. 1 Nr. 3 ATG dahingehend richtig, dass der Bezug jeglicher Rente auch der Altersrente für schwerbehinderte Menschen als Teilrente zur Beendigung meines ATZ Vertrages führt.

von
Pierre

Hallo Jens,

die Frage müssten Sie direkt an ihren Arbeitgeber stellen, da die genauen Vertragsbedingungen nicht bekannt sind und demzufolge eine Aussage schlecht möglich ist.

MfG

von
W°lfgang

Zitiert von: Jens
Stichwort Störfall

...im Hinblick auf schon 'frühere' anschlagsfreie Altersrente für Menschen mit Behinderung in ATZ (= Störfall) ist das bereits durch ein älteres BAG-Urteil ausgehebelt worden = kein Störfall mehr.

Auch die 'individuelle' _Regelaltersgrenze_ ist und bleibt bei Jg' 58 das 66. Lbj., wie es die Vorredner bereits ausgeführt haben.

Bis wann/welches Alter, läuft Ihr ATZ-Vertrag denn?

Gruß
w.

von
Jens

Zitiert von: W°lfgang
Zitiert von: Jens
Stichwort Störfall

...im Hinblick auf schon 'frühere' anschlagsfreie Altersrente für Menschen mit Behinderung in ATZ (= Störfall) ist das bereits durch ein älteres BAG-Urteil ausgehebelt worden = kein Störfall mehr.

@Wolfgang:
Das könnte für meinen Fall sehr wichtig sein.
Können Sie mir das BAG-Urteil genauer benennen?

Der ATZ-Vertrag läuft noch bis ich 64 Jahre + 6 Monate alt werde.

von
W°lfgang

Zitiert von: Jens
Zitiert von: W°lfgang
Zitiert von: Jens
Stichwort Störfall

...im Hinblick auf schon 'frühere' anschlagsfreie Altersrente für Menschen mit Behinderung in ATZ (= Störfall) ist das bereits durch ein älteres BAG-Urteil ausgehebelt worden = kein Störfall mehr.

@Wolfgang:
Das könnte für meinen Fall sehr wichtig sein.
Können Sie mir das BAG-Urteil genauer benennen?

Der ATZ-Vertrag läuft noch bis ich 64 Jahre + 6 Monate alt werde.

Hallo Jens,

das wäre für Sie aber nur von Bedeutung, wenn Sie - auch wegen Schwerbehinderung - nicht sowieso mit 64 + 6 das abschlagsfreie Rentenalter (über die 45 Jahre) erreicht hätten.

ATZ-Verträge sind grundsätzlich ans max. abschlagsfreie Rentenalter gebunden - Sie sind Jahrgang 1961?

"Können Sie mir das BAG-Urteil genauer benennen?"

Hmm ...wenn Sie es gleich brauchen, via Google: "altersteilzeit schwerbehinderung störfall BAG urteil" ... - muss wohl aus 2013 sein, da intern dieser 'Störfall' Bedeutung/'Staub aufgewirbelt' hat/Störfall negiert worden ist. Die, die davon profitieren konnten, waren schon 'etwas' ältere Semester als Sie ;-)

Nochmal: OB das für Sie überhaupt von Bedeutung ist, hängt von Ihren abschlagsfreien Rentenmöglichkeiten so oder so ab - und dem vereinbarten ATZ-Vertrag/Laufzeitende. Ihre PA ist da erster Ansprechpartner ...Ihre DRV, wenn es um die (abschlagsfreie) Rente als solche geht.

Gruß
w.

von
Jens

@Wolfgang:
Ich bin Jahrgang 1958 und meine Regelaltersgrenze beträgt 66 Jahre. Mit einem GdB 50 könnte ich mit 64 Jahren eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen ohne Abzüge beziehen.

Das besagte BAG-Urteil habe ich gefunden, Aktenzeichen 9 AZR 484/12.

Das BAG-Urteil betrifft allerdings §5 ATG Abs. 1 Nr. 2 nachdem der Anspruch auf die ATZ Leistungen mit Ablauf des Kalendermonats vor dem Kalendermonat erlischt, für den der Arbeitnehmer eine Rente wegen Alters beanspruchen kann.

Die PA meines Arbeitgebers möchte ich aber erst zur tatsächlichen Beantragung einer Teilrente Fragen, wenn der Anspruch alleine laut §5 ATG Abs. 1 Nr. 2 keinen Störfall auslöst. Vermutlich ist meine Sorge aber unbegründet, da im ATZ-Vertrag kein direkter Bezug auf §5 ATG Abs. 1 Nr. 2 aber auf Nr. 3 genommen wird.

Mir geht es um §5 ATG Abs. 1 Nr. 3, wenn ich eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen als Teilrente vor Ende meines ATZ Vertrages beantrage.

von
Abschläge

Zitiert von: Jens
Ich bin während meiner Altersteilzeit schwer erkrankt und würde auf Antrag mindestens eine Schwerbehinderung (GdB) von 50 erhalten.

...

Vielleicht sollten Sie ERST den Antrag auf Schwerbehinderung tatsächlich stellen? Denn der GdB von mindestens 50 muss bei Rentenbeginn vorliegen.

Da aber auch eine rückwirkende Beantragung möglich ist (innerhalb bestimmter Frist), hier rechtliche Informationen dazu

https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0226_250/gra_sgb006_p_0236a.html

Dann können Sie selbst nachrechnen, wann Sie (auch rückwirkend) den Rentenbeginn in 2022 noch erreichen könnten (den Sie ja wegen des 1%-Vorteils beim Steuerfreien Anteil anstreben).

unter rvrecht finden Sie auch weitere für Sie interessante Informationen, einfach mal ein bisschen stöbern, bis @W°lfgang wieder hier auf der Matte steht und das mit der konkreten ATZ-Frage vielleicht noch weiter klärt

von
Jens

Vielen Dank für die Antorten und Hinweis!

Der Ursprung meiner Überlegungen war tatsächlich ein Artikel über die mögliche Feststellung des maßgebenden Besteuerungsanteils der Rente durch den vorzeitigen Bezug einer Teilrente.

Meine persönliche Situation durch die unerwartete Schwerbehinderung evtl. schon während der ATZ eine abschlagsfreie Teilrente, vor erreichen der Regelaltersgrenze bei deutlich erhöhter Hinzuverdienstgrenze zu beziehen, ist meines Erachtens eine Prüfung wert. Allerdings möchte ich keinesfalls meinen ATZ-Vertrag gefährden.

Daher nochmal die Frage bezüglich des Ausschlusskriteriums:

Zitiert von: Jens
Stichwort Störfall – Zusatzfrage weiterer Beendigungszeitpunkt des ATZ Vertrages

Im ATZ Vertrag wird auch auf §5 Abs. 1 Nr. 3 ATG als Beendigungszeitpunkt hingewiesen.

ATG § 5 Erlöschen und Ruhen des Anspruchs Abs. 1 Nr. 3 lautet:

>> Der Anspruch auf die Leistungen erlischt
3. mit Beginn des Kalendermonats, für den der Arbeitnehmer eine Rente wegen Alters, eine Knappschaftsausgleichsleistung, eine ähnliche Leistung öffentlich-rechtlicher Art oder, wenn er von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist, eine vergleichbare Leistung einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens bezieht. <<

Verstehe ich §5 Abs. 1 Nr. 3 ATG dahingehend richtig, dass der Bezug jeglicher Rente auch der Altersrente für schwerbehinderte Menschen als Teilrente zur Beendigung meines ATZ Vertrages führt.

Bezüglich der hinterfragten Formulierung in "§5 ATG Abs.1 Nr. 3" würde ich mich über eine Expertenantwort oder von einem Rechtsexperten besonders freuen.

von
senf-dazu

Hallo Jens!

Ich sehe nicht, dass das der genannte Ausschnitt aus § 5 AltTZG einen direkten Bezug zu IHREM ATZ-Vertrag hat (allerdings wohl indirekt).
Es geht hier um Leistungen nach § 4, dieser regelt die Erstattung von Beträgen an den Arbeitgeber, die ab dem Rentenbeginn wegfallen würden.
Evtl. behandelt Ihr ATZ-Vertrag dies dann als Störfall, und der Arbeitgeber wickelt lieber alles wieder ab und zurück, als auf die Zahlungen vom Staat zu verzichten ... wer weiß das schon.
M.E. beendet dieser § 5 aber nicht Ihre Altersteilzeit.

Etwas kniffelig wird das dadurch, dass Nr. 2 des gleichen Absatzes (Leistung bis zum Ende des Monats, in dem eine Altersrente bezogen werden kann) explizit die Renten vor der Regelaltersgrenze ausschließt. Nr 3 macht dies aber nicht ...
An Ihrer Stelle würde ich den ATZ-Vertrag genauer durchlesen und mal eine Rechtsberatung dazu einholen, ggf. kann Ihr Betriebsrat auch weiterhelfen?

Experten-Antwort

Hallo Jens,
Ihre Fragen zu Ihrem Altersteilzeitvertrag und zum Altersteilzeitgesetz kann die Deutsche Rentenversicherung nicht beantworten.
Ansprechpartner ist bei solchen Fragen der Arbeitgeber.

Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

von
Jens

@senf-dazu:
Sorry, die Formulierung der Frage war leider nicht präzise genug, in der Sache aber genau richtig.

Ich habe heute die PA meines Arbeitgebers per Mail nach der Vereinbarkeit der vorgezogenen Teilrente mit meinem ATZ-Vertrag gefragt. Ich taste mich vorsichtig voran, da mir auch nicht klar ist, wer es beschließt, dass es sich um einen Störfall handelt.

Ich möchte die Sache nur hier insoweit abzuschließen, da es sich um eine Standardformulierung in ATZ-Verträgen handelt und auch andere daraus evtl. einen nutzen ziehen können.

Der ATZ-Vertrag nimmt direkt Bezug auf die in §5 ATG Abs.1 Nr. 3 aufgeführten Leistungen.

Das Altersteilzeitverhältnis endet bereits vor dem in §1 dieses Vertrages festgelegten Beendigungszeitpunkt entsprechend §11 TV FlexÜ:

a) mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Mitarbeiter das Lebensalter zum Eintritt in die individuelle Regelaltersrente vollendet hat,

oder

b) mit Beginn des Kalendermonats, für den der Mitarbeiter eine in §5 Abs. 1 Nr. 3 ATG aufgeführten Leistungen bezieht.

Zitiert von: Jens
Stichwort Störfall – Zusatzfrage weiterer Beendigungszeitpunkt des ATZ Vertrages

Im ATG § 5 Abs. 1 Nr. 3 steht:

>>
3. mit Beginn des Kalendermonats, für den der Arbeitnehmer eine Rente wegen Alters, eine Knappschaftsausgleichsleistung, eine ähnliche Leistung öffentlich-rechtlicher Art oder, wenn er von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist, eine vergleichbare Leistung einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens bezieht. <<

Es geht mir nur um die formale Bedeutung der in in §5 Abs. 1 Nr. 3 ATG aufgeführten Leistungen an.

Verstehe ich §5 Abs. 1 Nr. 3 ATG dahingehend richtig, dass der Bezug jeglicher Rente auch der Altersrente für schwerbehinderte Menschen als Teilrente damit gemeint sind?

von
Abschläge

Ihre Frage betrifft 'Arbeitsrecht'

Aber vielleicht finden Sie ja hier eine Antwort

https://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Altersteilzeit.html

von
senf-dazu

Zitiert von: Jens
... Verstehe ich §5 Abs. 1 Nr. 3 ATG dahingehend richtig, dass der Bezug jeglicher Rente auch der Altersrente für schwerbehinderte Menschen als Teilrente damit gemeint sind?

Moin Jens!

Im Gesetzestext steht "eine Rente wegen Alters", hier wird nicht unterschieden nach Voll- und Teilrente oder Regelaltersrente oder vorgezogen ... Insofern dürfte ihre angestrebte Altersrente diesen Passus erfüllen und damit die im Vertrag beschriebenen Folgen haben.
Aber genau erfahren Sie das wie schon beschrieben von Arbeitsrechtlern, die sich mit ATZ auskennen.

von
Jens

Moin Senf-dazu,

danke für die Bestätigung meiner formalen Textinterpretation!

Meine abschließende Einschätzung:

Der Verstoß gegen die in §5 Abs. 1 Nr. 3 ATG beschriebenen Bedingungen, hat für nach 2009 abgeschlossene ATZ-Verträge ohne Förderung durch die BA, weder für den AG noch den AN negative finanziellen Auswirkungen.
Es obliegt dem AG ob er seine Einwilligung zum vorzeitigen Rentenbezug gibt und auf das Recht zur Kündigung des ATZ-Vertrages verzichtet.

von
Fazit

Zitiert von: Jens
Moin Senf-dazu,

danke für die Bestätigung meiner formalen Textinterpretation!

Meine abschließende Einschätzung:

Der Verstoß gegen die in §5 Abs. 1 Nr. 3 ATG beschriebenen Bedingungen, hat für nach 2009 abgeschlossene ATZ-Verträge ohne Förderung durch die BA, weder für den AG noch den AN negative finanziellen Auswirkungen.
Es obliegt dem AG ob er seine Einwilligung zum vorzeitigen Rentenbezug gibt und auf das Recht zur Kündigung des ATZ-Vertrages verzichtet.

Und was ist das Fazit? Nicht die Rentenversicherung sondern Ihr Arbeitgeber ist dafür der richtige Ansprechpartner, was auch schon zuvor in Antworten so gesagt wurde.

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