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Experten-Antwort

Individuelles Beschäftigungsverbot und Halbwaisenrente

von Marina31.01.2019 | 12:05
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2 Antworten

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Guten Tag. Ich bin gerade im 2.Lehrjahr einrr dualen Berufsausbildung und befinde mich aufgrund einer Schwangerschaft in einem individuellen Beschäftigungsverbot, darf also nicht in den Betrieb aber ich besuche weiterhin 2x wöchentlich die Berufsschule. Ich bin 19 Jahre alt und beziehe seit September 2017 Halbwaisenrente. Meine Frage ist jetzt, ob mein Anspruch durch das individuelle Beschäftigungsverbot verfällt? Und ich beabsichtige 1 Jahr in Elternzeit zu gehen und dann 2020 meine Berufsausbildung weiter zu führen. In der Zeit habe ich keinen Anspruch mehr auf die Halbwaisenrente oder? Mit freundlichen Grüßen Marina

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Marina,

Rentenschmied hat Ihnen schon die richtige Antwort gegeben:

Solange Ihr Ausbildungsverhältnis während der Zeit des Beschäftigungsverbots bzw. der Mutterschutzfrist (rechtlich) fortbesteht und Sie die Ausbildung später wieder aufnehmen wollen, besteht der Waisenrentenanspruch weiter.

Während der Elternzeit besteht kein Anspruch auf Waisenrente.

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1 Antworten

Rentenschmiedam 31.01.2019 | 12:35
Hallo, normalerweise sollte die Waisenrente während des Beschäftigungsverbots weiterlaufen. Mit dem Beginn der Unterbrechung wegen Elternzeit endet der Anspruch aber. "Befindet sich die Waise in Ausbildung und wird die Ausbildung lediglich infolge der (fiktiven) Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) nach § 3 Abs. 1 und 2 MuSchG in der Fassung ab 01.01.2018 unterbrochen (in der Regel sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt), ist dies für den Anspruch auf die Waisenrente unschädlich. Voraussetzung ist, dass das Ausbildungsverhältnis fortbesteht und die Fortsetzung der Ausbildung beabsichtigt ist. Entsprechendes gilt auch für eine schwangerschaftsbedingte Erkrankung vor Beginn der (fiktiven) Mutterschutzfrist, die Zeit des schwangerschaftsbedingten Beschäftigungsverbotes nach §§ 11 und 16 Abs. 1 MuSchG in der Fassung ab 01.01.2018 und die Zeit eines (teilweisen) Beschäftigungsverbotes nach § 16 Abs. 2 MuSchG in der Fassung ab 01.01.2018 (keine volle Leistungsfähigkeit) und § 12 MuSchG in der Fassung ab 01.01.2018 (Beschäftigungsverbot bei Stillzeit). Nach dem Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG) vom 05.12.2006 (BGBl. I S. 2748) besteht bei Geburt eines Kindes die Möglichkeit der Elternzeit. Die Elternzeit wird nicht von § 48 Abs. 4 S. 3 und 4 SGB VI erfasst und stellt damit für sich genommen keinen Anspruchsgrund für die Waisenrente dar. Eine Zahlung der Waisenrente während der Elternzeit kommt jedoch dann in Betracht, wenn – die Ausbildung während der Elternzeit im Rahmen eines wöchentlichen Zeitaufwandes von mehr als 20 Stunden weitergeführt wird oder – der Zeitraum zwischen dem Ende der Mutterschutzfrist nach § 3 Abs. 2 MuSchG in der Fassung ab 01.01.2018 und der Wiederaufnahme der Ausbildung nicht mehr als vier Kalendermonate umfasst." Im Zweifel wenden Sie sich unter Darlegung Ihrer individuellen Situation an die Auskunfts- und Beratungsstelle der Rentenversicherung. Mit besten Grüßen
Deutsche Rentenversicherung
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