Der Insolvenzverwalter ist nur berechtigt, den Teil der Rente einzuziehen, der zur Insolvenzmasse gehört. Dies ist der nach §§ 54 SGB 1, 850c ZPO pfändbare Teil der Rente. Die unpfändbaren Beträge gehören nicht zur Insolvenzmasse und werden daher auch nicht vom Insolvenzbeschlag erfasst.
Der pfändbare Teil wird aus dem monatlichen (Netto-)Rentenbetrag ermittelt. Dies gilt auch für Rentennachzahlungen, die in einer Summe ausgezahlt werden.
Liegt Ihre Rente also unter den Pfändungsfreigrenzen, kann die Rentennachzahlung auch nicht an den Insolvenzverwalter gezahlt werden- wie von Uuuuups schon richtig gesagt.