Sehr geehrte Frau Sanniloo,
wie Sie aus den Beiträgen zum Verfahrensablauf schließen können, ist hier zuständigkeitshalber an die Krankenkasse zu verweisen.
Hervorhebenswert aus den vorangegangen Informationen ist der Hinweis, die weitere Klärung auf dem schriftlichen Weg voranzutreiben