Werden Zeiten, die in einer internationalen Organisation (EMBL) verbracht wurden in irgendeiner Weise auf die deutsche und franzoesische Rente angerechnet ? Die Zeit in der internationalen Organisation hat zu keinen Anspruch auf eine Rente gefuehrt. Es wurde einer Abfindung bezahlt. Vor der Zeit in der internationalen Organisation war ich in der deutschen Angestelltenversicherung, nach der Zeit in der internationalen Organisation bin ich in Frankreich rentenversichert.
In diesem Zusammenhang kann auf § 3 SGB IV hingewiesen werden. Dieser lautet wie folgt:
"Persönlicher und räumlicher Geltungsbereich
Die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung gelten,
1. soweit sie eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, für alle Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs beschäftigt oder selbständig tätig sind,
2. soweit sie eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit nicht voraussetzen, für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs haben."
Bitte beachten Sie, daß es zu den grundsätzlichen Regelungen des § 3 SGB IV abweichende Bestimmungen gibt, die die Anwendung deutschen Sozialversicherungsrechts für Beschäftigungen im Inland unter bestimmten Voraussetzungen ausschließen.
Solche Bestimmungen (also Ausschluss der Anwendung deutschen Sozialversicherungsrechts) bestehen für das Europäisches Laboratorium für Molekularbiologie (EMBL).
Weitere Bestimmungen bestehen zB für Personal einiger supranationaler Organisationen, das von der Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften freigestellt ist, insbesondere EUROCONTROL UAC, Karlsruhe; Europäisches Patentamt, München/Berlin; Europäische Organisation für Astronomische Forschung in der Südlichen Hemisphäre (ESO), Garching; Europäisches Operationszentrum für Weltraumforschung (ESOC), Darmstadt, Europäische Zentralbank (Vorläufer: Europäisches Währungsinstitut), Frankfurt a.M. und Internationaler Seegerichtshof, Hamburg.
Zu den Vorschriften/Regularien in der französischen Rentenkasse kann keine Aussage getroffen werden.
"Solche Bestimmungen (also Ausschluss der Anwendung deutschen Sozialversicherungsrechts) bestehen für das Europäisches Laboratorium für Molekularbiologie (EMBL)."
Bedeutet das, dass die Zeit am EMBL fuer den
deutshen Rentenanspruch als Wartezeit oder Ausfallszeit angerechnet wird ?
Nach den momentan vorliegenden Kenntnissen dürften keine Zeiten innerhalb der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung vorliegen.
Beim EMBL gibt es eine hauseigene "RENTENVERSICHERUNGS-
ORDNUNG FÜR DIE MITARBEITER
DES EMBL" (soweit Ergebnis einer google-Anfrage).
Bitte erkundigen Sie sich über Ansprüche während Ihrer aktiven Zeit als Mitarbeiter und erkundigen Sie sich bitte über den Verbleib dieser Zeiten mit Ihrem Ausscheiden aus der Organisation.