Hallo
Ich habe folgende Fragen :
Infolge von schweren Herz und Leber Problemen bin ich seit 4Monaten krankgeschrieben.
Diese sind chronisch. Mein Arbeitgeber in Österreich wo ich seit 1988 lebe und arbeite drängt mich nun zu einer Entscheidung. Entweder sagen wann ich wieder arbeiten kann oder die Invalidenrente beantragen.
Ich bin deutscher Staatsbürger , habe in Deutschland mit zwischenzeitlicher Arbeitslosigkeit 11Jahre gearbeitet mit Lehrzeit.
In Österreich komme ich auf 29 Versicherungsjahre.
Frage 1 : Wird der Bezug von Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe in Deutschland irgendwie angerechnet ? 1983-1988 mit Unterbrechungen.
Frage 2 : Wer entscheidet über die Invalidenrente ? Österreich oder Deutschland.
Frage 3 : Habe ich überhaupt Anspruch in Deutschland nach 11 Versicherungsjahren ? 1973-1988
Danke für eure Hilfe.
lg
Michi
1) Die Arbeitslosigkeit ist der DRV hoffentlich bekannt / steht im Versicherungsverlauf? Dann ist es entweder eine Pflichtbeitragszeit oder eine Anrechnungszeit. Das hat sich in der Vergangenheit mehrfach geändert.
2)Der Antrag wird in Österreich gestellt, weil Sie dort wohnen und von der öterreichischen RV nach D weitergeleitet. In beiden Ländern wird geprüft ob die medizinischen Voraussetzungen für Invalidität / Erwerbsminderung vorliegen. Theoretisch ist denkbar, dass ein Land die Rente bewilligt und das andere ablehnt - kommt aber nicht so häufif vor.
3) Wenn Sie in Österreich in den letzten 5 Jahren mindestens 3 Jahre als Arbeitnehmer versichert waren erfüllen Sie die versicherungsrechtl. Bedingungen in D.
Immer wenn es um Mindestzeiten geht werden gleichwertige Zeiten in einem anderen EU Staat mitgerechnet. Beim Geld wird die deutsche Rente aus den Beiträgen in D errechnet, die österr. entsprechend aus den dortigen Beiträgen,
Besten dank für die Auskunft.
lg
Michael
Sehr geehrter Herr Kopp,
ERGÄNZEND zu den Ausführungen von „Schade“ weise ich darauf hin, dass es wichtig ist, bei Antragstellung in Österreich auch sämtliche in Deutschland zurückgelegte rentenrechtliche Zeiten anzugeben. Hierzu zählen auch Zeiten der Arbeitslosigkeit. Denn nur dann hat der zuständige deutsche Träger der gesetzlichen Rentenversicherung die Gelegenheit zu prüfen, ob in Ihrem Versicherungskonto weitere rentenrechtlich zu berücksichtigende Zeiten zu vermerken sind. Aus diesen Zeiten berechnet sich letztendlich Ihre Rente.
Sowohl der österreichische Träger als auch der deutsche Träger prüfen die jeweils nationalen Rechtsvorschriften für die Zahlung einer „Invalidenrente“. Nur wenn ihre Erwerbsfähigkeit in nach den deutschen Rechtsvorschriften rentenberechtigendem Maße gemindert ist (§ 43 ff. SGB VI), kann der deutsche Träger eine Rente zahlen, sofern auch alle weiteren Voraussetzungen, insbesondere die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, erfüllt sind.