Sehr geehrter Herr Kopp,
ERGÄNZEND zu den Ausführungen von „Schade“ weise ich darauf hin, dass es wichtig ist, bei Antragstellung in Österreich auch sämtliche in Deutschland zurückgelegte rentenrechtliche Zeiten anzugeben. Hierzu zählen auch Zeiten der Arbeitslosigkeit. Denn nur dann hat der zuständige deutsche Träger der gesetzlichen Rentenversicherung die Gelegenheit zu prüfen, ob in Ihrem Versicherungskonto weitere rentenrechtlich zu berücksichtigende Zeiten zu vermerken sind. Aus diesen Zeiten berechnet sich letztendlich Ihre Rente.
Sowohl der österreichische Träger als auch der deutsche Träger prüfen die jeweils nationalen Rechtsvorschriften für die Zahlung einer „Invalidenrente“. Nur wenn ihre Erwerbsfähigkeit in nach den deutschen Rechtsvorschriften rentenberechtigendem Maße gemindert ist (§ 43 ff. SGB VI), kann der deutsche Träger eine Rente zahlen, sofern auch alle weiteren Voraussetzungen, insbesondere die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, erfüllt sind.