Hallo,
die Rentenversicherungsträger stellen grundsätzlich bei einem Abbruch keine Kosten in Rechnung. Allerdings sollten Sie bei der Einrichtung, die die Maßnahme durchführt abklären, ob und wie lange Sie vorher den Abbruch mitteilen müssen, um nicht von der Einrichtung eventuell Kosten in Rechnung gestellt zu bekommen.