1. Richtig ist die Feststellung, dass die Regelung, dass eine Anrechnungszeit aufgrund der sogenannten Übergangsregelung nicht in Betracht kommt, da die Frist von 4 Kalendermonaten für die nachfolgende Ausbildung nach dem Wehrdienst nicht eingehalten wurde.
2. Sie sollten jedoch von Ihrem Rentenversicherungsträger prüfen lassen, ob aufgrund der vorliegenden Unterlagen eine Anrechnungszeit i. S. des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a SGB VI berücksichtigt werden kann.
3. Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit eine Anrechnungszeit i.S. des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3a SGB VI(Ausbildungssuche) prüfen zu lassen. Dann müßten Sie sich jedoch seinerzeit arbeitsuchend gemeldet haben.