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Experten-Antwort

Ist der Einberufungsbescheid vom Kreiswehrersatzamt ein lückenschließender Nachweis für die DRV?

von Roadrunner11.11.2017 | 13:29
635 Ansichten
5 Antworten

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Sehr geehrtes Forum, ich habe eine Frage zu einer kleinen aber evl. vermeidbaren Lücke in meinem Rentenkonto, welche sich im Anschluss an meinen Abiabschluss 15.06.1995 bis zum Wehrdienstbeginn auftut (01.10.95). Da ich vom Wehrdienst krank entlassen wurde und nicht im Anschluss studieren konnte, sondern erst ein Jahr danach, wirkt in meinem Fall nicht die Regel der Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungszeiten. Ich hatte 06/1995 vom Kreiswehrersatzamt ein förmliches Schreiben zur Einberufung zum Wehrdienst 10/1995 bekommen. Dieses Schreiben ist jetzt in meinen alten Unterlagen wieder aufgefallen, hatte es also nicht zur Kontenklärung dabei - und ich frage mich ob das Schreiben vom KWE-Amt nicht zeigt, dass es keine echte Lücke ist, da der Wehrdienst ja bevorstand und offiziell angekündigt wurde. Diese Angelegenheit wäre für mich keine Spitzfindigkeit, sondern könnte vielleicht in meinem Fall durch Verbesserung des Gesamtleistungswertes eine kleine Auswirkung haben, da ich leider wieder erkrankt bin und Erwerbsminderungsrente beziehe. Falls es tatsächlich anerkannt werden könnte, stellt sich mir weiterhin die Frage, wie ich weiter vorgehen sollte. Vielen Dank für jede Information hierzu Roadrunner

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

1. Richtig ist die Feststellung, dass die Regelung, dass eine Anrechnungszeit aufgrund der sogenannten Übergangsregelung nicht in Betracht kommt, da die Frist von 4 Kalendermonaten für die nachfolgende Ausbildung nach dem Wehrdienst nicht eingehalten wurde.

2. Sie sollten jedoch von Ihrem Rentenversicherungsträger prüfen lassen, ob aufgrund der vorliegenden Unterlagen eine Anrechnungszeit i. S. des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a SGB VI berücksichtigt werden kann.

3. Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit eine Anrechnungszeit i.S. des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3a SGB VI(Ausbildungssuche) prüfen zu lassen. Dann müßten Sie sich jedoch seinerzeit arbeitsuchend gemeldet haben.

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4 Antworten

KSCam 11.11.2017 | 15:18
Da jeder junge Mann der nach dem Abi im Oktober zum Bund musste vorher ein Schreiben wg der Einberufung bekam, wird dieses Schreiben am Sachverhalt nichts ändern. Aber Sie können es der DRV ja einreichen falls es Sie beruhigt, schaden kann es nicht, nützen wohl auch nichts. Schönes WE
GroKoam 11.11.2017 | 18:39
Warum?
Genervteram 11.11.2017 | 20:23
Es ist und bleibt eine rentenrechtliche Lücke. Warum auch nicht? Es liegt weder eine Ausbildung noch Beschäftigung in dieser Zeit vor. Damit werden Sie leben müssen!
W*lfgangam 12.11.2017 | 20:31
...könnten Sie noch kurz auf eine 'Überbrückungszeit' bis zum Beginn der Wehrpflicht eingehen - positiv wie negativ ;-) Gruß w.
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