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Experten-Antwort

Ist ein "Ferienjob" zwischen zwei LTA-Maßnahmen erlaubt?

von Fred08.08.2020 | 00:27
183 Ansichten
8 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, ich bin ab September in einer Umschulung (medizinischer Bereich) und jetzt noch in einem Pflichtpraktikum. Das muss ich vorher machen. Jetzt ist es so, dass ich zwei getrennte Bescheide bekommen habe, Praktikum und zwei Jahre Hauptmaßnahme. Zwischen den beiden Teilen ist ne Pause von 3 Wochen. Jetzt hat mir das Krankenhaus wegen Personalmangel angeboten, in der Pause dort zu arbeiten bei einem sehr ordentlichen Verdienst. Übersteigt die 450 Euro eines Minijobs um ein vielfaches. Ist das dann wie ein Ferienjob? Oder muss ich gewaltig Steuern drauf zahlen? Darf ich das überhaupt? Finanziert wird die Maßnahme von der Rentenversicherung. Arbeitslos gemeldet bin ich in den 3 Wochen so oder so nicht. Danke

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo User Fred,

ob Ihre Beschäftigung als versicherungspflichtige Beschäftigung oder als kurzfristige Beschäftigung angesehen wird, entscheidet der Arbeitgeber.

Bzgl. der Steuern können und dürfen wir von der Deutsche Rentenversicherung keine Aussagen machen. Bitte wenden Sie sich hierfür an Ihr zuständiges Finanzamt.

Grundsätzlich ist zu beachten, wenn Sie für das Pflichtpraktikum Übergangsgeld erhalten haben, erhalten Sie für die Übergangszeit weiterhin Übergangsgeld von der Deutsche Rentenversicherung. Sollten Sie nun arbeiten gehen, wird der Hinzuverdienst auf das Übergangsgeld angerechnet und er kommt zu einer Kürzung bzw. sogar Wegfall des Übergangsgeldes.

Bevor Sie die Beschäftigung zwischen den beiden Maßnahmen beginnen, setzen Sie sich bitte mit dem zuständigen Sachbearbeiter bei Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger in Verbindung.

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7 Antworten

Interessantam 08.08.2020 | 11:05
Wenn ich das richtig lese, haben Sie in dieser Pause keinen Anspruch auf Übergangsgeld. von daher:Das ist ein freies Land, also gehen Sie arbeiten :) Ein Ferienjob ist das aber nicht. Ich glaube, das Krankenhaus verwechselt Sie mit einem Schüler, der einer sogenannten kurzfristigen Beschäftigung nachgehen kann. Da kaum Abgaben hierbei fällig sind, ist das eine beliebte Möglichkeit für Schüler und Betriebe in der Ferienzeit. In Ihrem Fall müsste der Betrieb für die paar Wochen einen kompletten Arbeitsvertrag vorlegen, Sie bei der Krankenkasse anmelden und so weiter und so weiter. Glauben Sie mir, wenn das Krankenhaus mitbekommt, das sie nicht als Ferienjobber angemeldet werden können, war es das mit der Einstellung.
Peter T.am 08.08.2020 | 11:19
Es handelt sich um einen kurzfristigen Minijob, da es weniger als 70 Tage sind. (durch Corona wären bis Ende Oktober sogar mehr möglich). Der AG zahlt die Abgaben, daher werden Sie auch steuerlich nicht belastet. Hier der Auszug der Minijob Zentrale... Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Tätigkeit im Laufe eines Kalenderjahres im Voraus auf 3 Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt ist. Bei einer Beschäftigung von 3 Monaten am Stück arbeitet der kurzfristige Minijobber an mindestens 5 Tagen in der Woche; bei einer Beschäftigung von 70 Arbeitstagen arbeitet der kurzfristige Minijobber weniger als 5 Tage in der Woche. Beschäftigungen, die über diese zeitliche Begrenzung hinausgehen, sind keine kurzfristigen Minijobs. Verdient der Arbeitnehmer regelmäßig bis zu 450 Euro im Monat, handelt es sich in der Regel um einen 450-Euro-Minijob. Auf den Verdienst kommt es bei einem kurzfristigen Minijob nicht an. Der Arbeitnehmer kann theoretisch unbegrenzt verdienen, er zahlt keine Sozialversicherungsabgaben.
Interessantam 09.08.2020 | 10:00
Leider ist das, was Sie posten, nur die halbe Wahrheit. Denn im Absatz danach steht: "Ein kurzfristiger Minijob darf nicht berufsmäßig ausgeübt werden, das heißt: Wenn ein Arbeitnehmer mehr als 450 Euro im Monat verdient, die kurzfristige Beschäftigung die einzige Erwerbstätigkeit ist und diese für die Sicherung des Lebensunterhalts bestimmt ist, handelt es sich nicht um einen kurzfristigen Minijob." Und da liegt der Hund begraben. Dieser Job wäre in den Wochen die einzige Erwerbstätigkeit, damit ist es kein kurzfristiger Minijob. Der Betrieb wird den Threadersteller wahrscheinlich nicht einstellen. Für 3 Wochen ist der Aufwand einer Personaleinstellung viel zu hoch...
Interessantam 09.08.2020 | 10:46
Dann lesen Sie mal hier: "Berufsmäßigkeit durch Erwerbsverhalten oder Personenstatus Sie können am Erwerbsverhalten oder am Personenstatus erkennen, ob Ihre Aushilfe berufsmäßig beschäftigt ist. "Personenstatus: Manche Personengruppen sind durch ihren Status automatisch berufsmäßig beschäftigt. Damit ist ein kurzfristiger Minijob ausgeschlossen. Beispiel: Ein Beschäftigungsloser ist bei der Agentur für Arbeit — für mehr als eine kurzfristige Beschäftigung — arbeitsuchend gemeldet. Zeitgleich übt er einen kurzfristigen Job aus, in dem er monatlich mehr als 450 Euro verdient. Als Beschäftigungsloser ist sein Einkommen aus dieser Tätigkeit für die Sicherung seines Lebensunterhalts entscheidend und er gilt als berufsmäßig beschäftigt. " Die Entscheidungshilfe liegt hier: https://www.minijob-zentrale.de/SharedDocs/Downloads/DE/Schaubil… Das bedeutet: Sollte der TE sich für diese 3 Wochen arbeitssuchend/-los melden und das muss er eigentlich, ist es eine berufsmäßige Beschäftigung.
Peter T.am 09.08.2020 | 11:58
Also ich lese beim Anfrager... "Arbeitslos gemeldet bin ich in den 3 Wochen so oder so nicht. Danke"
Fredam 09.08.2020 | 21:20
Ja, da war am Wochenende ja was los hier. Danke für die vielen Hinweise. Ich denke, ich verlasse mich auf die gut kommentierenden hier und werde im Krankenhaus zusagen. Habe selbst auch noch mal geschaut. Ich habe die Chance, 3 Wochen richtig abzusahnen und muss nicht mal Sozialabgaben locker machen. Durch die Nachversicherung von 4 Wochen ist sogar die Krankenkasse mit an Bord. :)
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