Bis 30.09.1996 waren Studenten generell während ihres Studiums versicherungsfrei, unabhängig davon, ob sie ein vorgeschriebenes oder freiwilliges Praktikum gegen Arbeitsentgelt ausübten.
Ab 01.10.1996 waren bei einem freiwilligen Praktikum die generellen Vorschriften der Versicherungspflicht anzuwenden. D.h. wurde im Praktikum nur ein geringfügiges Entgelt erzielt, lag eine geringfügige Beschäftigung vor.
Solche geringfügigen Beschäftigungen werden jedoch erst ab 01.04.1999 im Versicherungsverlauf aufgeführt und wirken sich erst ab diesem Zeitpunkt rentensteigernd aus.