Wie "Nix" schon schrieb, kann man Rente wegen Erwerbsminderung jederzeit beantragen.
Ob und ab wann Sie einen Rentenanspruch haben, hängt davon ab, ob Sie die
versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen und wie Ihr Leistungsvermögen
auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ist. Sind Sie bis 01.01.1961 geboren, ist auch noch
Ihr Leistungsvermögen im Bezugsberuf relevant.
Wenn Sie eine Umschulung genehmigt bekommen und erfolgreich abschließen, sind
Sie auf den umgeschulten Beruf zumutbar verweisbar- solange Sie in diesem Beruf ein
Leistungsvermögen von mind. 6 Stunden/Tag haben. Das gibt Ihnen dann aber die
Möglichkeit, länger am Arbeitsleben teilhaben zu können und Verdienst zu erzielen.
Wenn Sei einen Rentenantrag stellen, wird nach dem Grundsatz "Reha vor Rente" geprüft,
ob eine Erwerbsminderung durch eine berufliche oder medizinische Maßnahme behoben
werden kann. Ist dies der Fall, haben Sie Mitwirkungspflichten.
Wenn Sie einen Reha-Antrag stellen und festgestellt wird, dass Sie erwerbsgemindert
sind, dies weder durch medizinische noch durch berufliche Maßnahmen behoben werden
kann und ein Rentenanspruch besteht, gilt der Reha-Antrag als Rentenantrag. Dasselbe gilt,
wenn bei Abschluss von Reha-Maßnahmen festgestellt wird, dass eine Erwerbsminderung
(weiter) vorliegt.
Wir empfehlen Ihnen, sich bei der DRV beraten zu lassen, welche Möglichkeiten Sie in Ihrem
speziellen Einzelfall haben und Chancen durch Rehabilitation aktiv zu nutzen.