Ja, das ist gem. § 87 Abs. 1 EstG möglich, allerdings nur für unmittelbar Zulageberechtigte (Gem. § 87 Abs. 2 EstG können Ehegatten, die ihre Zulageberechtigung lediglich von ihrem unmittelbar zulageberechtigten Ehegatten ableiten, ihre Zulagen nicht auf mehrere Verträge aufteilen).
Zahlt der nach § 79 Satz 1 unmittelbar Zulageberechtigte Altersvorsorgebeiträge zugunsten mehrerer Verträge ein, so wird gem. § 87 Abs. 1 EstG die Zulage für max. zwei dieser Verträge gewährt. Mit den Einzahlungen zugunsten der beiden Verträge, für die die Zulagen beantragt werden, muss in der Summe der Mindesteigenbeitrag nach § 86 EstG erreicht werden (§ 87 Abs. 1 S. 2 EstG). Dann steht dem Riestersparer die ungekürzte Zulage zu, die entsprechend dem Verhältnis der auf diese Verträge geleisteten Beiträge verteilt wird (§ 87 Abs. 1 S. 3 EstG). D. h. bei je 50 % Beitragsanteil für die beiden Verträge ( in der Summe = Mindesteigenbeitrag) wird die Grundzulage bzw. werden die ggf. zustehenden Kinderzulagen jeweils zu 50 % den beiden Verträgen gutgeschrieben.