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Ist Kinder-Ferienarbeit eine Beitragszeit

von HKDD19.02.2008 | 10:30
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25 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Ich habe in der Ferien (August 1959 und August 1960) jeweils ein paar Wochen gearbeitet, um mein Taschengeld als Schüler der damaligen 10-klassgen Mittelschule (bis August 1960) aufzubessern. Ich war damals 15 bzw. 16 Jahre alt. Für diese Arbeit mußten damals SV-Beiträge und Lohnsteuer gezahlt werden. Deshalb gibt es entsprechende Einträge in meinem DDR-Sozialversicherungsausweis. Von der DRV werden diese drei Monate als "vollwertige" Pflichtbeitragszeiten behandelt (bis 2004 waren es noch bezuschlagte Ausbildungszeiten) und führen zur Minderung des Rentenfaktors wegen dem sehr geringen Verdienst. § 248 legt fest, daß Zeiten der Schulausbildung keine Beitragszeiten sind. Trotz mehrfacher Reklamation beharrt die DRV auf der Einordnung als vollwertige Beitragsmonate. Eigentlich sind Monate, in denen man eine neue Arbeit beginnt, als "beitragsgemindert" einzuordnen, auch das macht die DRV nicht.

25 Antworten

Amadéam 19.02.2008 | 10:44
Die Arbeit wird in der Regel von vorn herein auf 50 Tage im Jahr begrenzt sein und ist damit versicherungsfrei.
HKDDam 19.02.2008 | 10:43
Wenn diese drei Monate als "beitragsgemindert" oder gar nicht (es sind Zeiten vor dem 17. geburtstag) berücksichtigt würden, wäre die gesamtbewertung usw. gümstiger, da diese geringen Einkommen diese Faktoren nach unten ziehen. Das müsste entsprechend SGB6 auch so sein.
Und nun?am 19.02.2008 | 10:40
ja und?
HKDDam 19.02.2008 | 10:47
Amadé, das mag heute so sein, auch in der DDR war in späteren Jahren die Ferienarbeit von Schülern und Studenten versicherungsfrei und steuerfrei. Aber in den von mir genannten Jahren 1959 und 1960 war es in der damaligen DDR eben nicht so. Wie es damals in der BRD diesbezüglich war, ist mir nicht bekannt.
HKDDam 19.02.2008 | 11:00
Ja, sie wurden einberechnet. Aber über diese "Pünktchen" kann ich mich nach der Neuregelung nach 2004 nicht freuen, weil sie als vollwertige Beitragsmonate ohne Zusatzpunkte (Ausbildungszeit) den Faktor der Vergleichsbewertung erniedrigen, das führt zur niedrigeren Bewertung der Fachschulzeiten und somit zu weniger Punkten.
Walter Riesteram 19.02.2008 | 10:48
Den Kindern entgeht aber die unendlich wertvolle Riester-Förderung!
Happyam 19.02.2008 | 10:52
Hallo HKDD, ich weiß nicht, ob ich Sie richtig verstanden habe... Wurden diese "Ferienarbeitszeiten" nun in der Rentenberechnung berücksichtigt oder nicht? Wenn ja, super! Denn wenn nicht, gibt es auch keine beitragsgeminerte Zeit. Warum auch? Es war wie Sie selber anführen ein Ferienjob. Also keine "berufliche Ausbildung" im Sinne des §263 SGB VI Wenn diese Zeit nun keine Beitragszeit wäre, dann gebe es gar nichts, da vor dem 17.Lj. Freuen Sie sich doch über die "Pünktchen"... LG Happy
Rosannaam 19.02.2008 | 11:18
Es waren aber halt mal keine Berufsausbildungszeiten und können deshalb nicht als solche berücksichtigt werden. Arbeiter, die in jungen Jahren (mit 14 oder 15) noch nicht soviel verdient haben wie andere (Ältere), bekommen doch diese Zeiten auch nicht als Ausbildungszeiten anerkannt! Ich verstehe echt das Problem nicht. Wie @Happy" sagt: besser diese Pünktchen als gar keine. MfG Rosanna
HKDDam 19.02.2008 | 11:22
Rosanna, ich reklamiere ja nicht, daß diese Zeiten nicht als Ausbildungszeiten anerkannt werden. Ich reklamiere nur, daß sie entgegen § 248 überhaupt berücksichtigt werden Und wenn schon, dann als vollwertige Monate bei 10 Tagen Ferienarbeit eines Schülers vor dem 17. Geburtstag. Natürlich gab es damals sehr viele junge Leute, die nach der 8. Klasse mit 14 Jahren die Schulke beendeten. Das ist etwas ganz anderes.
Irstam 19.02.2008 | 11:25
Sie schreiben: "Eigentlich sind Monate, in denen man eine neue Arbeit beginnt, als "beitragsgemindert" einzuordnen." Aus welchem Paragraph geht das hervor?
Rosannaam 19.02.2008 | 11:34
Wenn in den alten Bundesländern für 1, 2 oder 5 Tage rentenversicherungspflichtiges Entgelt bezogen wurde, gilt dieser Monat als VOLL belegt. Das gleiche gilt in den neuen Bundesländern; also ist bei 10 Tagen Ferienarbeit, die aber nach Ihren Aussagen seinerzeit rentenversicherungspflichtig war, ebenfalls 1 Monat belegt. Und zwar, wie in den alten BL, gilt dieser Monat als vollwertiger Monat, zumindest dann, wenn im gleichen Monat nicht ein anderer Tatbestand vorlag (Anrechnungszeit). MfG Rosanna
HKDDam 19.02.2008 | 11:28
Wenn Schule, Fachschule, Hochschule und Aufnahme eine versicherungspflichtigen Tätigkeit im gleichen Monat stattfinden, dann ist dieser Monat ein beitragsgeminderter. Das hat die DRV auch beim ersten Studienmonat (Ende der Arbeit - Beginn des Studiums nicht am ersten des Monates) so gemacht.
HKDDam 19.02.2008 | 11:41
Ja, das bedeutet: ein junger Mensch arbeitet (aus Faulheit ?) nur 5 Tage im Monat - dann ist das ein voller Erwerbsmonat. Wenn derjenige aber Schüler einer Schule ist und diesen Erwerb in den Ferien nebenbei macht (Schulzeit = Anrechnungszeit) dann ist ds ein beitragsgeminderter Monat oder gar keiner.
Irstam 19.02.2008 | 12:02
Aha, das ist das Problem: Sie sagten, dass Sie zur Zeit der Beschäftigung 15 bzw. 16 Jahre alt waren. Anrechnungszeiten wegen Schule können jedoch erst ab dem 17. Lebensjahr entstehen. Es lagen somit nicht Beitragszeit und Anrechnungszeit im selben Monat vor, wie es für eine beitragsgeminderte Zeit erforderlich ist. Bei der Studienzeit waren Sie ja über 17.
TCKam 19.02.2008 | 11:59
Hallo HKDD, korrekt ist, dass die Zeiten als vollwerige Beitragszeiten anzurechnen und damit bei der Vergleichsbewertung nicht als beitragsgeminderte Zeiten abzusetzen sind. A B ER dies spielt wohl auch keine Rolle, da diese Zeiten bei der Gesamtleistungsbewertung, dennoch als Zeiten der beruflichen Ausbildung gelten (vgl. § 71 (3) S.2 SGB VI). Das bedeutet.,es werden hier 0,0833 Entgeltpunkte (also Durchschnittsverdienst) pro Monat berücksichtigt. Nachdem Zeiten des Besuchs einer Fachschule max. mit 0,0625 Entgeltpunkte bewertet werden, können diese vollwertigen Beitragszeiten nicht zu einer Minderung der Bewertung der Fachschulzeiten sonder höchstens zur einer Höherbewertung führen.
Happyam 19.02.2008 | 12:28
ok, das ist jetzt nicht so einfach ;-))) auch ein "Fachschüler" erhält in der "Grundbewertung" für die ersten drei Berufsjahre (egal ob Lehrzeit oder nicht) bis zum 25.Lj. 0,0833 Ep pro Monat. HKDD meint aber sicher die Bewertung der einzelnen Zeiten, nach der Ermittlung des Gesamtleistungswertes. Da steht nach derzeitgem recht die Fachschule an 1. Stelle mit max. 36 KM! Dann wird noch für alle Renten die bis zum 31.12.2008 beginnen, zusätzlich geprüft, ob noch weitere "beitragsgeminderte Zeiten (§263 SGBVI) vorliegen. In der Regel gibt´s hier nix mehr, da der Wert soweit abgeschmolzen ist, das mit den "echten" Beitragszeiten schon der Wert erreicht ist. Also gibt es auch im Vergleich zum gesetz 2004 tatsächlich schon die eine oder andere "Schlechterbewertung", da bis 2004 auch mehr als 36 KM mit 75 % des Gesamtleistungswertes berücksichtigt /bezuschlagt wurden. Genau das war auch der Hintergrund des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes. Also HKDD nicht ärgern, dass ein paar "Pünktchen" abgeschmolzen wurden, sondern freuen Sie sich über die "echten Punkte"! Alles was fiktiv höher bewertet wird, kann auch schnell wieder entfallen. So ist es nun mal. Gruß von happy
Rosannaam 19.02.2008 | 13:13
Nein, das hat nichts mit Faulheit zu tun! Beispiel: Beschäftigung (egal in welchem Alter!) vom 01.01.1979 bis 05.02.1980, danach KEINE Anrechnungs- oder Beitragszeit > FEBR. 1980 wird als VOLLWERTIGER Monat gerechnet, obwohl nur 5 Tage in diesem Monat Entgelt bezogen wurde. SO war das gemeint.
HKDDam 19.02.2008 | 13:59
Bedeutet das, die Schulpflicht ab 6 bis 16 oder 18 interessiert die DRV nicht, nur der Teil ab 17 ? Bis 17 ist man i.d.R. generell Schüler und bedarf dafür keinen gesonderten (rentenrechtlichen) Nachweis. Trotzdem ist ein 15 jähriger Schüler ein SCHÜLER. Er bekommt ja auch Kindergeld u.a.m.
HKDDam 19.02.2008 | 14:03
So war es bis 2004. Danach werden insgesamt nur noch 36 Monate, vorrangig die Fachschule, als Ausbildungszeit höherbewertet. Die "normale" Erstausbildungszeit (also die ersten 36 Monate) bekommen keine Höherbewertung mehr sondern werden mit dem niedrigen Beiträgen als vollwertige Monate behandelt. Ein Lehrling in der DDR bekam z.B. 40 Mark Lehrlingsgeld, dafür hat er 10% = 4 Mark SV-Beitrag bezahlt. Jetzt werden diese drei Ausbildungsjahr mit den 40 Mark als vollwertige Beitragsmonate berechnet. Wer natürlich nur eine Lehre und danach keine weitere Ausbildung (Ingenieur u.ä.) gemacht hat, der bekommt diese 36 Monate auch weiterhin angerechnet.
HKDDam 19.02.2008 | 14:08
Ich will ja nicht die Zeiten höherbewertet haben sondern als beitragsgeminderte Zeiten bei der Vergleichsbewertung nicht berücksichtigt haben.
Rosannaam 19.02.2008 | 14:11
Hallo HKDD, genau das bedeutet es! ANRECHNUNGSZEITEN wegen Schulausbildung gibt es halt mal erst AB vollendetem 17. Lebensjahr (§ 58 Abs. 1 Ziffer 4 SGB VI)! Vielleicht kommen noch manche Versicherte auf die Idee, sie ab dem 6. Lebensjahr zu beantragen. Vielleicht auch noch für die Vorschule??? Der Gesetzgeber hat es nun mal so bestimmt, dass Schulzeiten erst ab dem vollendeten 17. Lebensjahr als Anrechnungszeiten zu berücksichtigen sind. Ohne wenn und aber. Nix für ungut, aber manche Fragen kann man einfach nicht ernst nehmen. MfG Rosanna
moonyam 19.02.2008 | 14:37
Lieber HKDD wollen oder können Sie es nicht einsehen, dass bei Ihnen während der Ferienarbeit keine beitragsgeminderten Zeiten vorlagen. Es wurde doch nun schon sehr ausführlich von den anderen Usern darauf eingegangen. Da die Beschäftigung vor dem 17. Lebensjahr ausgeübt wurde liegt eben keine gleichzeitige Anrechnungszeit wegen Schulausbildung vor und da es sich nicht um tatsächliche Zeiten der Berufsausbildung handelt, liegt eben keine beitragsgeminderte Zeit vor. Akzeptieren Sie es. Die DRV wird Ihnen bestimmt das Gleiche auch schon 10000 Mal erklärt haben. Es ist halt eben nun mal so ! Gruß Moony
HKDDam 19.02.2008 | 18:21
So lustig ist die Sache leider nicht. Bei meinem Jahrgang war es durchaus üblich, daß etwa 80% der Jungen und 50% der Mädchen nach der 8. Klasse (also mit 14 Jahren) die Schule beendeten, eine Lehre begannen und bis 65 arbeiteten. Die übrigen 20% besuchten die 10-klassige Mittelschule oder die 12-klassige Oberschule. Zu denen gehörte ich. Wenn man also mit 16 einen Ferienjob machte, dann wird dieser Monat als voller Beitragsmonat gewertet, ein Jahr später mit 17 (immer noch Schüler) wird er nicht beachtet, weil die DRV dann wegen "17 Jahre alt" die Schulzeit "rentenrechtlich" erkennt ud anerkennt. Die Schulzeit eines 16-jährigen wird nicht anerkannt. m.E. hat der Gesetzgeber die 17-Jahresklausel eingeführt mit dem Hintergrundgedanken, daß alle Kinder jünger als 17 ohnehin Schüler sind und deshalb der "rentenrechliche" Dokumentationsaufwand nicht erforderlich ist.
Rosannaam 20.02.2008 | 10:10
Ich habe zu diesem Thema alles gesagt und möchte keine Diskussion mehr zum Thema "gerecht oder ungerecht" anfangen. Es ist nun einmal ein GESETZ, dass die DRV nur ausführt. Finden Sie sich damit ab oder legen Sie Verfassungsklage ein...
Irstam 20.02.2008 | 11:18
Wenn Sie so überzeugt davon sind, dann legen Sie doch bitte Rechtsmittel ein und lassen es uns wissen, sobald Sie Erfolg damit hatten. Man lernt ja immer gerne dazu. Danke!
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