Die Urlaubsvergütung/-abgeltung aus 2014 ist nur dann nicht als Hinzuverdienst zu werten, wenn das Beschäftigungsverhältnis
- zum Rentenbeginn beendet war oder
- aufgrund arbeits- oder tarifrechtlicher Regelungen infolge der Rentenbewilligung ruhte.
Da ein nach Rentenbeginn noch bestehendes Beschäftigungsverhältnis grundsätzlich auch dann vorliegt, wenn es ohne Erbringung einer Arbeitsleistung fortbesteht (zum Beispiel bei Krankengeldbezug), sind beide Voraussetzungen bei Ihnen nicht erfüllt.
Damit ist Ihre Urlaubsvergütung/-abgeltung als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.