Hallo,
ein in Deutschland versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Rahmen der Ausstrahlung liegt vor, wenn die Beschäftigung als Entsendung außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik erfolgt. Die Beschäftigung muß im Rahmen eines in der BRD bestehenden Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werden und infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt sein.
Wer im Ausland lebt und dort vorübergehend eine Beschäftigung für ein Inlandsunternehmen aufnimmt, ist nicht entsandt.
Ein ausländischer Arbeitnehmer, der bei einer Firma in Deutschland beschäftigt ist, unterliegt grundsätzlich der Versicherungspflicht, soweit das über-und zwischenstaatliche Recht der europäischen Gemeinschaft dem nicht entgegensteht. Eine Prüfung ist nur im Einzelfall möglich.