Der Inhalt der Renteninformation richtet sich nach der gesetzlichen Bestimmung des § 109 Absatz 3 SGB VI.
Bei Erst-Renteninformationen werden in dem beigefügten Begleitschreiben einleitende Hinweise zum neuen Informationsangebot gegeben. Darüber hinaus wird auf die Anhebung der Altersgrenzen durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz hingewiesen. Ferner enthält das Anschreiben für Versicherte der Jahrgänge bis 1963 Hinweise zu den Vertrauensschutzregelungen. Auf der Rückseite des Begleitschreibens werden das Leistungsspektrum der Rentenversicherung und zusätzliche Erläuterungen zur Rentenbesteuerung dargestellt. Beim Versand der Erst-Renteninformation ist ein Versicherungsverlauf als Anlage beigefügt.
http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_109R2.3.1
Interessierte können jedoch jederzeit einen aktuellen Versicherungsverlauf von der Deutschen Rentenversicherung erhalten. Anruf genügt.
Alles über Renteninformation und Rentenauskunft:
http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_109R0
§ 109 SGB VI - Renteninformation und Rentenauskunft
(3) Die Renteninformation hat insbesondere zu enthalten:
1. Angaben über die Grundlage der Rentenberechnung,
2. Angaben über die Höhe einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die zu zahlen wäre, würde der Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung vorliegen,
3. eine Prognose über die Höhe der zu erwartenden Regelaltersrente,
4. Informationen über die Auswirkungen künftiger Rentenanpassungen,
5. eine Übersicht über die Höhe der Beiträge, die für Beitragszeiten vom Versicherten, dem Arbeitgeber oder von öffentlichen Kassen gezahlt worden sind.
http://bundesrecht.juris.de/sgb_6/__109.html