Sofern die Voraussetzungen des AAÜG nicht bereits aufgrund einer positiven Versorgungszusage für das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz gem. Anlage 1 Nr. 1 AAÜG durch eine Versorgungsurkunde der ehemaligen DDR erfüllt sind, ist eine Anwendbarkeit der Vorschriften des AAÜG nur dann gegeben, wenn neben der Berechtigung zur Führung des Titels "Ingenieur" oder "Techniker" auch die Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit, die im Zusammenhang mit der "technischen" Qualifikation aktiv den Produktionsprozess in der Forschung oder Produktion förderte.
Diese Tätigkeit musste am 30.06. 1990 in einer Beschäftigungsstelle in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem den volkseigenen Produktionsbetrieben gleichgestellten Betrieb ausgeübt worden sein.
Die Prüfung und Entscheidung, ob Sie als Ausbildungsingenieur aktiv an dem Produktionsprozess der Forschung oder Produktion beteiligt waren, trifft allein der Zusatzversorgungsträger bei der Deutschen Rentenversicherung Bund.
Die Berücksichtigung der Jahresendprämien bei der Berechnung der Rente ist nach dem BSG- Urteil vom 23.08.2007 -AZ: B 4 RS 4/06 R- nur bei festgestellter Zugehörigkeit zu einem Sonder- oder Zusatzversorgungssystem nach dem AAÜG möglich.