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Jahresendprämie für die Rentenberechnung

von Brigitte25.07.2008 | 10:17
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5 Antworten

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Hallo,wir haben auf grund des Gerichtsbeschlusses einen Antrag auf neuberechnung der rente unter berücksichtigung der Jahresendprämie gestellt.Die Antwort war, dass wir alle Unterlagen (SV-Ausweise usw.) nocheinmal einsenden sollen. Ein bekannter hat dies schon getan und die Antwort erhalten,dass es nur eine Nachberechnung gibt, wenn 1. der Nachweis da ist(das ist klar) und 2. diese Prämie versteuert wurde. meine frage, meines Wissens nach ist keine Jahresendprämie versteuert wurde, so dass es für alle zutreffen würde,dass es keine Nachberecnung gibt. Hat da jemand andere Erfahrung ? Viele Grüße Brigitte

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Ob diese Jahresendprämien zu versteuern waren entzieht sich meiner Kenntnis.

4 Antworten

Clausam 25.07.2008 | 11:28
Hallo Brigitte , Dein Problem kenne ich. Anerkennung aus den AAÜG. Ich streite seit 2005 vor dem Sozialgericht um die richtige Berechnung meiner Rente. Ich wünsche Dir, dass du mit Deinen Unterlagen Recht bekommst. MfG Claus
Brigitteam 25.07.2008 | 11:39
Hallo Claus, vielen Dank für die schnelle Antwort. Hast Du auch eine Antwort in der Richtung bekommen, dass die Jahresendprämie versteuert sein mußte ? Viele Grüße Brigitte
clausam 25.07.2008 | 11:47
Hallo Brigitte, ich habe noch ganz andere Antworten bekommen, aber die sind nicht für diese Forum. Du bekommst nur darauf Rente was versteuert wurde. Aber das AAÜG und die inzwischen vorhandene Erweiterungen sind entscheidend. Jedenfalls war die Jahresendprämie zum Einkommen gehörig. Ich bediene mich eines Rechtsanwaltes. Leider schafft man das nicht allein. Wie gesagt seit 2005. MfG Claus
Michael1971am 25.07.2008 | 14:08
Hallo, ich hab´ zwar keine Erfahrung mit diesen Fällen, kenne aber die Begründung des zugrundeliegenden BSG-Urteils. Nach den Ausführungen des BSG sind die JEP als Arbeitsentgelt bei Anwendung des AAÜG zu berücksichtigen, weil Sie abstrakt betrachtet am 01.08.1991 Arbeitsentgelt i.S. § 14 SGB IV darstellen. Dies gilt nicht zuletzt deshalb, weil nach dem damaligen Recht auch Lohnsteuerpflicht i.S. § 19 Abs. 1 EStG vorgelegen hätte. Auf das Beitragsrecht der ehemaligen DDR ist nicht abzustellen, da "nach ständiger Rechtsprechung des BSG dem Entgeltbegriff iS des § 6 Abs 1 Satz 1 AAÜG der bundesdeutsche Begriff des Arbeitsentgelts iS von § 14 Abs 1 SGB IV zugrunde zu legen ist." Warum also eine tatsächliche Versteuerung nach DDR Recht relevant sein sollte, entzieht sich meiner Kenntnis.
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