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Jahresendprämien AAÜG

von Jürgen03.09.2007 | 22:44
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11 Antworten

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Das Bundessozialgericht hat ja nun entschieden, dass die Jahresendprämien, die in der DDR von den Arbeitgebern in Anerkennung seiner besonderen Arbeitsleistungen bei der Planerfüllung in mehreren Jahren jeweils einmalig gezahlt worden waren, als von ihm tatsächlich erzieltes Arbeitsentgelt iS von § 6 Abs 1 AAÜG festzustellen ist. Nun ergibt sich die Frage, wird die Neuberechnung bzw. demzufolge die daraus resultierende Nachzahlung automatisch erfolgen oder ist dazu ein Antrag notwendig. Hat da jemand eine Info? Jürgen

Antworten der Moderation

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

2
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Sie müssen ein Überprüfungsantrag gem. § 44 SGB X stellen.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Nein! Ein formloser Dreizeiler an die DRV reicht aus. Der Rest wird von amtswegen nachgeforscht.

9 Antworten

Jürgenam 04.09.2007 | 08:23
Herzlichen Dank. Jürgen
Jürgenam 04.09.2007 | 07:55
Herzlichen Dank. Gibt es denn da auch wieder einen Vordruck zur Vorlage an den "alten" Arbeitgeber? Gruß Jürgen
Mam 04.09.2007 | 07:31
Für die Neuberechung der Rente ist ein Antrag erforderlich.
Jürgenam 04.09.2007 | 12:21
Wie war das mit der Fatamorgana. Ein Antrag kann sicher nicht schaden... Vielen Dank Jürgen
Reseam 04.09.2007 | 11:17
Leider werden Ihre Bemühungen für die Berücksichtigung der JEP bei der Rentenberechnung keinen Erfolg haben. Das zitierte Urteil bezieht sich - wie so oft - nur auf einen Einzelfall und zwar auf einen ehemaligen Ingenieur, der in das AAÜG eingeordnet wurde. Nun muss man wissen, dass die JEP bis maximal 1990 gezhalt wurden. Die Zahlungen erfolgten regelmäßig nicht mit der Lohnzahlung sondern gesondert und meist über Listen. Im Abteilungsbüro oder an anderer zentraler Stelle lag am Zahltag (meistens im Februar oder März des Folgejahres) eine Liste bereit, auf der der empfangene Betrag quittiert wurde. Die Zahlung erfolgte Brutto = Netto, also ohne Abzug von Steuern oder Sozialversicherungsbeiträgen. Aus diesem Grund haben die Rentenversicherungsträger diese Zahlungen bisher auch nicht bei der Rentenberechnung berücksichtigt und werden es voraussichtlich auch in Zukunft nicht tun - abgesehen von dem Einzalfall, der bis zum BSG gegangen ist. Für die allermeisten Versicherten wird es auch unmöglich sein, die gezahlten Beträge nachzuweisen. Da die Zahlungen nicht zusammen mit der Lohnzahlung erfolgten, sind in den Lohnkonten auch keine entsprechenden Vermerke vorhanden, selbst wenn in der alten Firma oder einem Nachfolgeunternehmen noch die Lohnkonten vorliegen. Der 4. Senat des BSG hat hier wieder einmal eine Entscheidung getroffen, die außerhalb der bisherigen Rechtsauffassung steht. Danach werden rentenrechtlich nur Beträge anerkannt, für die auch Beiträge gezahlt wurden. Fazit: Sollten Sie einen Antrag auf Einbeziehung der JEP in die (künftige) Rentenberechnung stellen, werden Sie wahrscheinlich gar keine Nachweise zu deren Höhe erbringen können und wenn doch eine Ablehnung erhalten.
Knut Rassmussenam 04.09.2007 | 13:14
Es betrifft nicht nur Ingenieure sondern ALLE!!!!! Rentner und Versicherten, die Entgelte nach dem AAÜG festgestellt bekommen haben! Nach Auffassung der Richter kommt es eben nicht darauf an, ob die Prämie nach DDR-Recht sv-pflichtig war. Aber: Es ist ein Urteil. Dem muss man über den Einzelfall hinaus nicht folgen. Und dann kommt natürlich das Nachweisproblem.
Raineram 05.09.2007 | 15:20
Die Dt.Rentenversicherung Bund hat bereits Antragsformulare vorliegen. Die Bearbeiter weisen bei der Antragstellung darauf hin, dass es seit der ersten Anspruchfeststellung nach AAÜG eine Vilezahl weiterer Gesetze gibt. Mit der Antragstellung wird laut DRV das komplette AAÜG-Prüfverfahren nochmals von vorn begonnen. Hier wird besonders der Zeitpunkt des Wechsels vom VEB in eine GmbH geprüft (Stichtag 30.06.1990). Im Moment scheint ungeklärt, ob hier das Datum des Gesellschafterbeschlusses oder der Tag der Eintragung der GmbH in das Handelsregister rangezogen wird. Die Anträge können im Moment nur formal gestellt werden. Zur Art des Nachweises war bei den Beratungsstellen bis zum 03.09.2007 nichts bekannt.
Jürgenam 05.09.2007 | 17:39
Das muss glaube ich niemand mehr verstehen. Ich denke ich werde es erst mal mit einem formlosen Antrag versuchen. Vielen Dank an alle die beigetragen haben. Jürgen
Knut Rassmussenam 06.09.2007 | 11:27
Hier ist das Löschen aus dem Register der VEB das entscheidende Datum.
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