Es kommt darauf an, von welchen Zeiträumen wir reden, da sich die Vorschriften bezüglich der Frage, ob während eines Leistungsbezuges Beiträge gezahlt werden und ob eine Beitragszeit oder Anrechnungszeit entsteht wiederholt geändert haben.
Aktuell gilt:
Wenn Sie gesetzlich krankenversichert sind:
1. zunächst bekommen Sie Lohnfortzahlung
2. danach zahlt die Krankenkasse Ihnen Krankengeld. In dieser Zeit zahlt die Krankenkasse auch Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung. Diese Zeit ist eine Pflichtbeitragszeit. Eine Anrechnungszeit oder beitragsgeminderte Zeit entsteht nicht.
3. Wenn der Anspruch auf Krankengeld erschöpft ist (Maximaldauer überschritten), zahlt die Krankenkasse kein Krankengeld und auch keine Rentenbeiträge mehr. Eventuell hätten Sie Anspruch auf Leistungen von der Agentur für Arbeit im Rahmen der Nahtlosigkeitsregelung. In diesem Fall zahlt das Arbeitsamt Leistungen und Beiträge zur Rentenversicherung. Es entsteht wiederum eine Pflichtbeitragszeit (keine Anrechnungszeit). Sollten Sie nach Ende des Krankengeldes aus irgendeinem Grund keinerlei Leistungen bekommen, entsteht für die Dauer der weiteren Krankheit eine Anrechnungszeit.
Wenn Sie privat krankenversichert sind:
1. zunächst bekommen Sie Lohnfortzahlung
2. nach Ende der Lohnfortzahlung bekommen Sie Krankentagegeld, sofern das in Ihrem Vertrag mit der privaten Krankenkasse vereinbart ist. Beiträge zur Rentenversicherung zahlt die private Krankenkasse nicht. Sofern Sie nicht selbst Beiträge einzahlen, entsteht weder eine Beitragszeit noch eine Anrechnungszeit. (Lücke) Sie haben aber die Möglichkeit, die Pflichtversicherung zu beantragen und die Beiträge selbst zu zahlen. Dann entsteht eine Pflichtbeitragszeit. Sie müssen diese Beiträge maximal 18 Monate einzahlen. Sollten Sie länger krank sein, müssen Sie keine weiteren Beiträge zahlen und es entsteht nach Ablauf der 18 Monate Beitragszahlung für die Dauer der weiteren Krankheit eine Anrechnungszeit.
Wenn Sie zwischen dem 17. und 25. Lebensjahr krank waren gibt es eine Sonderregelung:
In diesem Zeitraum kann eine Anrechnungszeit wegen Krankheit entstehen. Diese Zeit ist nachrangig gegenüber allen anderen rentenrechtlichen Zeiten, d.h. sie entsteht nur, wenn kein anderer Tatbestand (z.B. Bezug von Lohnfortzahlung, Krankengeld, Arbeitslosengeld o.ä.) vorliegt.
Übrigens:
Eine beitragsgeminderte Zeit entsteht in Monaten, wo Beitragszeit und Anrechnungszeit zusammentrifft, z.B. weil das Krankengeld im Laufe eines Monats endet.
Beispiel:
Krankengeld endet am 15.03.2017. Sie sind weiterhin krank, bekommen aber aus irgendeinem Grund keinerlei andere beitragspflichtige Leistungen. Dann entsteht ab dem 16.03. eine Anrechnungszeit und der Monat März gilt als beitragsgeminderte Zeit.
Zeiten des Bezuges von ALG I sind Beitragszeiten.
Zeiten des Bezuges von ALG II sind Anrechnungszeiten (das Jobcenter zahlt seit 2011 keine Beiträge zur Rentenversicherung).
Gruß
Werner