Jeder Gelbe #Arbeitsunfähigkeit führt zu #Anrechnungszeiten und führt zu #Beitragsgeminderte Zeiten?

von
Detlef

Sozialgesetzbuch (SGB VI)
Sechstes Buch
Gesetzliche Rentenversicherung

§ 58 SGB VI Anrechnungszeiten
(1) Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte

1.
wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind ...

JETZT DIE FRAGE:

Wenn man im Monat Dezember Arbeitsunfähig wurde, ist dann der Dezember eine Beitragsgemeinderte Zeit?

DA:
Beitragsgeminderte Zeiten

Beitragsgeminderte Zeiten sind Monate, die sowohl mit Beitragszeiten als auch mit einer Anrechnungszeit, Zurechnungszeit oder Ersatzzeit belegt sind.
Sie werden bei der Rentenberechnung besonders bewertet.

von
W*lfgang

Zitiert von: Detlef
Wenn man im Monat Dezember Arbeitsunfähig wurde, ist dann der Dezember eine Beitragsgemeinderte Zeit?

Hallo Detlef,

erst mal die Lohnfortzahlung abwarten - kürzere AU-Zeiten werden damit grundsätzlich überbrückt.
Eine beitragsgeminderte Zeit entsteht erst nach Ablauf der Lohnfortzahlung, wenn Krankengeld einsetzt, oder in weiter Ferne dann Arbeitslosengeld noch folgt. Bereits 1 Tag KG oder ALG macht den Monat zu einer beitragsgeminderten Zeit ...die Vorteile für die Rentenberechnung können aber auch minimalistisch bis null sein.

Gruß
w.

von
Detlef

Also zählt nur Krankengeld, ALG I und ALG II oder freiwillige Beiträge zu beitragsgeminderte Zeiten bei Krankheiten.

Freiwillige Beiträge zahlen ja Selbständige.

Krankheit ohne ALG II, Krankengeld oder freiwilligen Beiträgen kommt es zu keiner Anrechnungszeit bei Krankheit?

Und ohne Anrechnungszeit für die Krankheit keine beitragsgeminderte Geminderte Zeiten!

von
W*lfgang

Zitiert von: Detlef
Also zählt nur Krankengeld, ALG I und ALG II oder freiwillige Beiträge zu beitragsgeminderte Zeiten bei Krankheiten.

Freiwillige Beiträge zahlen ja Selbständige.

Krankheit ohne ALG II, Krankengeld oder freiwilligen Beiträgen kommt es zu keiner Anrechnungszeit bei Krankheit?

Und ohne Anrechnungszeit für die Krankheit keine beitragsgeminderte Geminderte Zeiten!

...ehrlich, der Inhalt Ihrer erneuten Frage bleibt für mich 'dubios' - Sie mischen da nun Sachverhalte kreuz und quer - und weichen dann auf andere Sachverhalte aus. 'Verwirrte' Frage ist nun noch die netteste Gegenäußerung von mir ...da Sie offensichtlich schon die erste Antwort nicht verstanden haben.

Gruß
w.

von
Werner67

Es kommt darauf an, von welchen Zeiträumen wir reden, da sich die Vorschriften bezüglich der Frage, ob während eines Leistungsbezuges Beiträge gezahlt werden und ob eine Beitragszeit oder Anrechnungszeit entsteht wiederholt geändert haben.

Aktuell gilt:

Wenn Sie gesetzlich krankenversichert sind:
1. zunächst bekommen Sie Lohnfortzahlung
2. danach zahlt die Krankenkasse Ihnen Krankengeld. In dieser Zeit zahlt die Krankenkasse auch Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung. Diese Zeit ist eine Pflichtbeitragszeit. Eine Anrechnungszeit oder beitragsgeminderte Zeit entsteht nicht.
3. Wenn der Anspruch auf Krankengeld erschöpft ist (Maximaldauer überschritten), zahlt die Krankenkasse kein Krankengeld und auch keine Rentenbeiträge mehr. Eventuell hätten Sie Anspruch auf Leistungen von der Agentur für Arbeit im Rahmen der Nahtlosigkeitsregelung. In diesem Fall zahlt das Arbeitsamt Leistungen und Beiträge zur Rentenversicherung. Es entsteht wiederum eine Pflichtbeitragszeit (keine Anrechnungszeit). Sollten Sie nach Ende des Krankengeldes aus irgendeinem Grund keinerlei Leistungen bekommen, entsteht für die Dauer der weiteren Krankheit eine Anrechnungszeit.

Wenn Sie privat krankenversichert sind:
1. zunächst bekommen Sie Lohnfortzahlung
2. nach Ende der Lohnfortzahlung bekommen Sie Krankentagegeld, sofern das in Ihrem Vertrag mit der privaten Krankenkasse vereinbart ist. Beiträge zur Rentenversicherung zahlt die private Krankenkasse nicht. Sofern Sie nicht selbst Beiträge einzahlen, entsteht weder eine Beitragszeit noch eine Anrechnungszeit. (Lücke) Sie haben aber die Möglichkeit, die Pflichtversicherung zu beantragen und die Beiträge selbst zu zahlen. Dann entsteht eine Pflichtbeitragszeit. Sie müssen diese Beiträge maximal 18 Monate einzahlen. Sollten Sie länger krank sein, müssen Sie keine weiteren Beiträge zahlen und es entsteht nach Ablauf der 18 Monate Beitragszahlung für die Dauer der weiteren Krankheit eine Anrechnungszeit.

Wenn Sie zwischen dem 17. und 25. Lebensjahr krank waren gibt es eine Sonderregelung:
In diesem Zeitraum kann eine Anrechnungszeit wegen Krankheit entstehen. Diese Zeit ist nachrangig gegenüber allen anderen rentenrechtlichen Zeiten, d.h. sie entsteht nur, wenn kein anderer Tatbestand (z.B. Bezug von Lohnfortzahlung, Krankengeld, Arbeitslosengeld o.ä.) vorliegt.

Übrigens:
Eine beitragsgeminderte Zeit entsteht in Monaten, wo Beitragszeit und Anrechnungszeit zusammentrifft, z.B. weil das Krankengeld im Laufe eines Monats endet.
Beispiel:
Krankengeld endet am 15.03.2017. Sie sind weiterhin krank, bekommen aber aus irgendeinem Grund keinerlei andere beitragspflichtige Leistungen. Dann entsteht ab dem 16.03. eine Anrechnungszeit und der Monat März gilt als beitragsgeminderte Zeit.

Zeiten des Bezuges von ALG I sind Beitragszeiten.
Zeiten des Bezuges von ALG II sind Anrechnungszeiten (das Jobcenter zahlt seit 2011 keine Beiträge zur Rentenversicherung).

Gruß
Werner

von
Detlef

Ich wollte nur wissen ab wann Arbeitsunfähigkeit zur Anrechnungszeit führt. Damit der Beitrag, beitragsgemindert wird.

Experten-Antwort

Hallo Detlef,

Werner67 hat Ihnen die aktuelle Rechtslage bereits ausführlich erläutert (vielen Dank hierfür!). Der Vollständigkeit halber möchte ich ergänzen, dass bei versicherungspflichtigem Krankengeldbezug vor dem vollendeten 25. Lebensjahr gleichzeitig eine Anrechnungszeit wegen Arbeitsunfähigkeit und damit eine beitragsgeminderte Zeit entstehen kann.

von
senf-dazu

Zitiert von: Detlef
Ich wollte nur wissen ab wann Arbeitsunfähigkeit zur Anrechnungszeit führt. Damit der Beitrag, beitragsgemindert wird.

Hallo Detlef!

Das hat Werner doch beschrieben:

Zitiert von: Werner67
...
3. ... Sollten Sie nach Ende des Krankengeldes aus irgendeinem Grund keinerlei Leistungen bekommen, entsteht für die Dauer der weiteren Krankheit eine Anrechnungszeit. ...

Wenn Sie privat krankenversichert sind:
...
2. ... Sollten Sie länger krank sein, müssen Sie keine weiteren Beiträge zahlen und es entsteht nach Ablauf der 18 Monate Beitragszahlung für die Dauer der weiteren Krankheit eine Anrechnungszeit.
...

Noch Fragen?

von
Detlef

Also wenn ich das richtig verstanden habe erst nach 18 Monate Krankschreibung ist es möglich und dabei ist es unerheblich ob man vorher 18 Monate pflichtbeitragszeiten oder freiwillige beitragszeiten hatte. Denn erst nach 18 Monate Arbeitsunfähigkeit entsteht eine anrechnungszeit?

Experten-Antwort

Hallo Detlef,

wenn Sie Ihre Situation konkret darstellen würden, könnten wir Ihnen auch eine entsprechende Antwort geben.

von
Detlef

Ich bin krank geschrieben und zahle freiwillige beiträge, werde die jetzt aber nur geringer oder gar nicht zahlen können. Ist es dann eine anrechnungszeit wegen Krankheit und werden dann dadurch die freiwilligen beiträge Beitrags gemindert? Oder ist es wie Werner schrieb erst nach 18 Monate Krankheit eine Anrechnungszeit?

von
Werner67

Die Anrechnungszeit entsteht nicht nach 18 Monaten Krankheit, sondern nach 18 Monaten Pflichtbeitragszahlung wegen Krankheit.
Wenn Sie gesetzlich krankenversichert sind und Krankengeld beziehen, zahlt die Krankenkasse diese Pflichtbeiträge.
Wenn Sie jedoch privat krankenversichert sind oder gesetzlich versichert ohne Anspruch auf Krankengeld, wird nur dann eine Anrechnungszeit entstehen, wenn Sie zuvor 18 Monate Pflichtbeiträge aufgrund der Krankheit entrichtet haben. (Antragspflichtversicherung)
Freiwillige Beiträge reichen dafür nicht aus.

Einzige Ausnahme: Wenn Sie zwischen 17 und 25 Jahre alt sind, brauchen Sie diese Vorversicherung nicht. Dann zählt die Krankheit als Anrechnungszeit und zwar ab Beginn.

Experten-Antwort

Hallo Detlef,

ob in Ihrem konkreten Fall eine Anrechnungszeit in Frage kommt, können wir nicht abschließend beurteilen.

Bitte setzen Sie sich zur Klärung dieser Frage mit Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger in Verbindung, der all Ihre Daten vorliegen hat.

Interessante Themen

Altersvorsorge 

Riester-Rente: Wie auszahlen lassen?

Was tun mit dem Geld aus der Riester-Rente? Fünf Möglichkeiten, und welche für wen geeignet ist.

Altersvorsorge 

Berufsunfähigkeit absichern: Es geht auch günstiger

Eine Versicherung gegen Berufsunfähigkeit (BU) ist wichtig, aber oft teuer. Fünf Tipps, wie Sie die Kosten sinnvoll im Rahmen halten.

Altersvorsorge 

Versicherungen optimieren in 7 Schritten

Jeder Bürger hat im Durchschnitt sechs private Versicherungen. Doch oft sind die Verträge nicht mehr zeitgemäß.

Soziales 

Rentenfreibetrag bei Wohngeld oder Grundsicherung nutzen

Viele Menschen mit kleinen Renten haben Anspruch auf einen Freibetrag, ohne davon zu wissen. Was genau der Freibetrag bringt und wie Sie ihn nutzen.

Altersvorsorge 

Lebensversicherung: Was ist meine Police wert?

Wer seine Lebensversicherung vorzeitig kündigt, erhält den Rückkaufswert ausgezahlt. Doch was ist der Rückkaufswert und wie kommt er zustande?