Jeder Versicherte hat nach Vollendung des jeweiligen Mindestalters und der Wartezeit der angestrebten Altersrente ein freies Gestaltungsrecht hinsichtlich des Rentenbeginns, sobald der frühestmögliche Rentenbeginn erreicht ist.
Die einzige Einschränkung bei der Ausübung des Gestaltungsrechts könnten andere Sozialleistungsträger wie z.B. die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter ausüben.
Sollten Sie aber in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehen, können Sie Ihren Rentenbeginn ab dem Zeitpunkt des frühestmöglichen Beginns selber festlegen.
Zu bedenken hierbei ist auch, dass jeder Monat, den Sie länger warten, Ihr Abschlag um 0,3 % sinkt.