Hallo Julie,
sobald die Wartezeit von 60 Beitragsmonaten erfüllt ist, ist eine Beitragserstattung ausgeschlossen, da ein Rentenanspruch besteht.
Die Regelaltersrente würde nach derzeitiger Rechtslage nach Vollendung des 67. Lebensjahres auf Antrag des Versicherten gezahlt (unabhängig von einem möglicherweise früheren Pensionsbeginn).
Ab Rentenbeginn prüft Ihr Dienstherr, ob die Rente ggfs. auf die Pension anzurechnen ist, da beide Beiträge zusammen nicht die Höchstgrenze der Pension überschreiten dürfen. In diesem Fall würde die Pension entsprechend gekürzt werden.
Auskünfte hierüber können Sie von Ihrer Besoldungsstelle erhalten.
Wie bereits schon zuvor geschrieben, würden Sie bei privater oder freiwilliger Krankenversicherung zusätzlich zur Rente einen Zuschuss zur Krankenversicherung erhalten, der nicht auf die Pension anzurechnen ist. Derzeit handelt es sich um 7,3% der Bruttorente, die der Zuschuss beträgt.