Bei der Berechnung einer Rente wegen Erwerbsminderung ist der maßgebliche Zeitpunkt das Ende des Monats, in dem Ihre Erwerbsminderung eingetreten ist. Grundlage ist nicht das letzte Entgelt vor Eintritt der Erwerbsminderung. Die Entgeltpunkte, die Grundlage für die Berechnung der Erwerbsminderungsrente sind, werden aus allen rentenrechtlichen Zeiten bis zu dem genannten Zeitpunkt und einer ggfs. zu gewährenden sogenannten Zurechnungszeit ab Eintritt der Erwerbsminderung (für krankheitsbedingten Verdienstausfall in der Zukunft) berechnet. Bei der Berechnung einer Altersrente werden alle bis zum Vormonat des Rentenbeginns zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten berücksichtigt. Haben Sie bis zum Beginn einer z. B. Altersrente Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente (auch wenn diese nicht zur Auszahlung kommt), besteht ein Besitzschutz. Dieser Besitzschutz entfällt nur, wenn der Anspruch auf Erwerbsminderungsrente direkt vor Beginn einer weiteren Rente für mehr als 24 Kalendermonate entfallen ist. Im Rahmen des Besitzschutzes wird geprüft, ob die Entgeltpunkte für die neue Rente höher sind als die der bisher gewährten Rente. Sind die Entgeltpunkte bei der Berechnung neuen Rente dann ggfs. niedriger als in der bisherigen Rente, wird die neue Rente aus den Entgeltpunkten der bisherigen Rente gewährt. Bei einem durchgehenden Rentenbezug bis zur Altersrente wird diese dann also nicht niedriger sein als die vorherige Rente.