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Experten-Antwort

jetzt wird es richtig kompliziert

von Billi11.03.2014 | 17:18
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12 Antworten

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- seit 2006 Rente wegen teilw.EM - seit Dezember 20012 arbeitsunfähig mit Bezug von KG und Rente - jetzt rückwirkend ab Mai 2014 Rente w.g voller EM bewilligt - Nachzahlung wird mit der KK verrechnet so weit alles klar Aber: Da mein Arbeitsverhältnis jetzt beendet ist, erhalte ich den Urlaub ausbezahlt, den ich bis zum Mai 2013 ja wg. Krankheit nicht in Anspruch genommen habe. Fragen: - Ist dieses Geld ein Einkommen, das auf die momentane volle Rente angerechnet werden muss , wenn die Summe 450€ überschreitet? - Oder wird es der Zeit bis zum Mai 2013 zugerechnet, was bedeuten könnte, dass es zu einer Überschreitung der damaligen Hinzuverdienstgrenze käme? - Oder wird es der Zeit am Mai 2013 zugerechnet, als ich KG plus (damals noch) halbe Rente erhielt, wobei aber das KG ja quasi "aufgehoben" wurde durch die Nachzahlung? - Oder wird die DRV Anspruch auf diese Summe erheben, falls die KK noch Forderungen hat? Da soll ein Mensch noch durchblicken ;-) Ich hoffe auf die Erklärung eines echten Experten :-)

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Bill,

so kompliziert ist das gar nicht. Urlaubsabgeltung ist einmaliges Arbeitsentgelt und damit grundsätzlich Hinzuverdienst.Wichtig für die Anrechnung als Hinzuverdienst ist dabei, ob die Beschäftigung aus der die einmalige Leistung resultiert vor oder nach dem Rentenbeginn beendet wurde

Wurde das Arbeitsverhältnis vor dem Rentenbeginn beendet (so habe ich das in ihrem Fall verstanden) ist die Urlaubsabgeltung kein anrechenbarer Hinzuverdeinst. Bestand das Beschäftigungsverhältnis nach dem Rentenbeginn noch, dann ist es Hinzuverdienst.

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11 Antworten

Billiam 11.03.2014 | 20:04
Das Arbeitsverhältnis wurde jetzt rückwirkend zum 30.04. beendet, weil Rentenbeginn der 01.05. ist. Ich erhielt bis dahin die Rente wegen teilweiser EM. Daher meine Unsicherheit, was, wann, wo, wie
Simonam 12.03.2014 | 10:24
Rückwirkend kann dies bei Ihnen ja nicht sein, da Sie Schreiben Mai 2014. Meines Wissens haben wir erst März.
....am 12.03.2014 | 12:25
Un laut BSG Urteil ist selbst das ruhen des Beschäftigungsverhältnis dem gleich zu setzen. Das BSG entschied, dass bei einem ruhenden Arbeitsverhältnis die Hauptpflichten aus diesem Arbeitsverhältnis nicht mehr gegeben seien und damit auch kein Beschäftigungsverhältnis vorliege. Da im Monat der Zahlung der Einmalzahlung keine Beschäftigung i. S. des § 96a SGB VI vorgelegen habe, ergibt sich für die Berücksichtigung der Einmalzahlung als Hinzuverdienst keine rechtliche Grundlage. Die Einmalzahlung dürfe somit nicht als Hinzuverdienst berücksichtigt werden.
GroKoam 12.03.2014 | 12:32
Zitat von .... anzeigenausblenden
Hallo Bill, so kompliziert ist das gar nicht. Urlaubsabgeltung ist einmaliges Arbeitsentgelt und damit grundsätzlich Hinzuverdienst.Wichtig für die Anrechnung als Hinzuverdienst ist dabei, ob die Beschäftigung aus der die einmalige Leistung resultiert vor oder nach dem Rentenbeginn beendet wurde Wurde das Arbeitsverhältnis vor dem Rentenbeginn beendet (so habe ich das in ihrem Fall verstanden) ist die Urlaubsabgeltung kein anrechenbarer Hinzuverdeinst. Bestand das Beschäftigungsverhältnis nach dem Rentenbeginn noch, dann ist es Hinzuverdienst.
Un laut BSG Urteil ist selbst das ruhen des Beschäftigungsverhältnis dem gleich zu setzen. Das BSG entschied, dass bei einem ruhenden Arbeitsverhältnis die Hauptpflichten aus diesem Arbeitsverhältnis nicht mehr gegeben seien und damit auch kein Beschäftigungsverhältnis vorliege. Da im Monat der Zahlung der Einmalzahlung keine Beschäftigung i. S. des § 96a SGB VI vorgelegen habe, ergibt sich für die Berücksichtigung der Einmalzahlung als Hinzuverdienst keine rechtliche Grundlage. Die Einmalzahlung dürfe somit nicht als Hinzuverdienst berücksichtigt werden.
Blödsinn
Billiam 12.03.2014 | 14:24
gut aufgepasst ;-) - hab mich verschrieben, wie man sich auch denken könnte ;-)
Billiam 12.03.2014 | 14:26
Zitat von GroKo anzeigenausblenden
Un laut BSG Urteil ist selbst das ruhen des Beschäftigungsverhältnis dem gleich zu setzen. Das BSG entschied, dass bei einem ruhenden Arbeitsverhältnis die Hauptpflichten aus diesem Arbeitsverhältnis nicht mehr gegeben seien und damit auch kein Beschäftigungsverhältnis vorliege. Da im Monat der Zahlung der Einmalzahlung keine Beschäftigung i. S. des § 96a SGB VI vorgelegen habe, ergibt sich für die Berücksichtigung der Einmalzahlung als Hinzuverdienst keine rechtliche Grundlage. Die Einmalzahlung dürfe somit nicht als Hinzuverdienst berücksichtigt werden.
Blödsinn
ich könnte auch beim VDK mal nachfragen, fällt mir gerade ein, sobald ich weiß, wie viel Geld der AG mir überhaupt noch auszahlen muss/will
Beobachteram 12.03.2014 | 20:54
Zitat von GroKo anzeigenausblenden
Un laut BSG Urteil ist selbst das ruhen des Beschäftigungsverhältnis dem gleich zu setzen. Das BSG entschied, dass bei einem ruhenden Arbeitsverhältnis die Hauptpflichten aus diesem Arbeitsverhältnis nicht mehr gegeben seien und damit auch kein Beschäftigungsverhältnis vorliege. Da im Monat der Zahlung der Einmalzahlung keine Beschäftigung i. S. des § 96a SGB VI vorgelegen habe, ergibt sich für die Berücksichtigung der Einmalzahlung als Hinzuverdienst keine rechtliche Grundlage. Die Einmalzahlung dürfe somit nicht als Hinzuverdienst berücksichtigt werden.
Blödsinn
Nein! Ist kein Blödsinn. Wurde genau so vor kurzer Zeit bei mir durchgeführt. Nach Hinweis einer sehr netten und aufmerksamen Sachbearbeiterin der DRV! Habe dadurch für den fraglichen Monat meine komplette Rente behalten dürfen.
Benam 12.03.2014 | 22:34
Gibt es zu diesem Urteil das bei ruhendem Arbeitsverhältnis eine Urlaubsabgeltung nicht als Hinzuverdienst gilt eine sichere Quellangabe?
Beobachteram 13.03.2014 | 00:42
Es gibt sowohl 2 entsprechende BSG Urteile : BSG (AZ.: B 13 R 81/11 R und B 13 R 85/11 R) als auch eine Expertenantwort vom 23.05.2013 hier im Forum: Anfang Zitat «In Ergänzung zu unseren Aussagen vom 22.05.2014 muss noch folgende Anmerkung hinzugefügt werden: Aktuell haben die Rentenversicherungsträger entschieden, dass den Urteilen über den Einzelfall hinaus nunmehr doch gefolgt wird. In den Entscheidungen des BSG ging es um die Frage, ob von einer Beschäftigung im Sinne des § 96a SGB VI auch dann auszugehen ist, wenn das Beschäftigungsverhältnis während des Rentenbezuges unterbrochen ist und ruht. In den entschiedenen Fällen bezogen die Versicherten jeweils eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit. Aufgrund tarifvertraglicher Regelungen war in diesen Fällen das Beschäftigungsverhältnis unterbrochen und ruhte rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Rentenbeginns. Das Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses bedeutet, dass Hauptpflichten daraus (Arbeitspflicht und Pflicht zur Zahlung von Arbeitsentgelt) als suspendiert gelten. Dies gilt selbst dann, wenn aus arbeitsrechtlicher Sicht der Arbeitsvertrag bzw. der Tarifvertrag noch keine Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses vorsehen. Der Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Beschäftigung (Ruhen) ist dabei unabhängig vom tatsächlichen rechtlichen Ende des Beschäftigungsverhältnisses beispielsweise durch Auflösung des Arbeitsvertrages oder dem Ende im beitragsrechtlichen Sinne zu beurteilen. Das bedeutet, dass Einmalzahlungen auch dann fließen können, wenn das Beschäftigungsverhältnis ruht. Dies bedeutet, dass einmalig gezahltes Arbeitsentgelt bei einer Rente wegen Erwerbsminderung unter den folgenden Voraussetzungen nicht mehr als Hinzuverdienst zu berücksichtigen ist, wenn - es nach Rentenbeginn gezahlt wurde und - das Beschäftigungsverhältnis aufgrund arbeitsvertraglicher oder tarifvertraglicher Regelungen bereits zum Zeitpunkt des Rentenbeginns zum Ruhen gekommen ist. Das gleiche gilt, wenn das Beschäftigungsverhältnis vor dem Rentenbeginn endgültig endete und somit vertraglich aufgelöst wurde. Sind die Einmalzahlungen nach Rentenbeginn einem zum Zeitpunkt des Rentenbeginns ruhenden oder beendeten Beschäftigungsverhältnisses zugeflossen und wurde diese Einmalzahlung bisher zu Unrecht als Hinzuverdienst angerechnet, dann muss grundsätzlich ein Antrag des Berechtigten auf Neuberechnung der Rente gestellt werden. Die Korrektur des Rentenbescheides erfolgt nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X in Verbindung mit § 44 Abs. 4 SGB X.» Ende Zitat
Benam 13.03.2014 | 01:03
Herzlichen Dank für die ausführliche Antwort!
Billiam 31.03.2014 | 18:16
Die Einmalzahlung resultiert aus der Zeit, als ich schon Rente wegen teilweiser EM bezogen und halbtags gearbeitet hab. Jetzt wurde das Arbeitsverhältnis rückwirkend mit Beginn der Rente wg. voller EM beendet. Und die letzte Gehaltsabrechnung besteht aus Überstunden-und Urlaubsgeld aus jener Zeit, als ich die tw Rente erhalten hab, aber bevor die volle EM bewilligt wurde. Heißt das jetzt, die Einmalzahlung muss als Hinzuverdienst während die Zeit des Bezugs der halben Rente gewertet werden?
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