Hallo Steffen,
sofern die Anregung einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben aus einer medizinischen Rehabilitation heraus angeregt wurde, sollte seitens des Rentenversicherungsträgers hinsichtlich weiterführender Fördermöglichkeiten noch eine weitere Mitteilung ergehen.
Die Aufnahme einer Beschäftigung steht der Bereitschaft des Rentenversicherungsträgers weitere Teilhabeleistungen zu erbringen, nicht entgegen; der Gesetzgeber sieht hierzu ein breites Spektrum an Möglichkeiten zur beruflichen Rehabilitation auch in Fällen einer vorhandenen Beschäftigung vor; was im Einzelfall in Betracht kommt, ist natürlich wesentlich von der Art der evtl. aufgenommenen Beschäftigung abhängig.
Zur Erörterung weiterer Einzelheiten stehen grundsätzlich auch die Gemeinsamen Servicestellen für Rehabilitation zur Verfügung, die für alle Landkreise und kreisfreien Städte von den Reha-Trägern eingerichtet worden sind und auch bei Fragen zum Spektrum der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben herangezogen werden können: www.reha-servicestellen.de