Hallo Deutscher_in_Dänemark,
nach dem EU-Recht (Art 6 EWGV 883/2004) werden beispielsweise zur Anpruchsbegründung die Zeiten in den einzelnen EU-Ländern zusammen gezählt. Sie könnten dann ggfs. eine Rentenleistung aus den in Dänemark zurückgelegten Zeiten erhalten. Außerdem handelt es sich um Pflichtbeitragszeiten, die zur Erfüllung versicherungstrechtlicher Voraussetzungen herangezogen werden können. Bei freiwilligen Beiträgen ist dies nur eingeschränkt möglich.